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Glaubt man Eric Steinhauer, wird die zum Jahresende auslaufende Regelung des § 52a UrhG nicht verlängert werden. § 52a erlaubt eine Intranet-Zugänglichmachung urheberrechtlich geschützten Materials in Schulen/Hochschulen und für kleine Forschergruppen. Steinhauer macht darauf aufmerksam, dass auch der Wegfall des Paragraphen nicht einfach den früheren Zustand wiederherstellen würde, da man nun schwerer die frühere Argumentation, bei Schulklassen und kleinen Forscherteams liege keine Öffentlichkeit vor, vertreten könne.

http://bibliotheksrecht.blog.de/2008/10/08/segen-fluch-sect-52a-urhg-4840376

Siehe auch:
http://www.heise.de/newsticker/Neuer-Streit-um-Intranet-Klausel-fuer-Lehrer-im-Urheberrecht--/meldung/116072

Umfrage der Uni Bamberg:
http://typo3.urz.uni-bamberg.de/fileadmin/uni/wissenschaft_einricht/universitaetsbibliothek/Allgemein/urheberrecht_umfrage52a.pdf

7. Welche Auswirkungen hätte der Wegfall von § 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG für die von Ihnen vertretenen Bildungseinrichtungen?
[...]
- fataler Rückschritt ins Papierzeitalter
- erhöhter Arbeitsaufwand durch Erstellen und Vervielfältigen von Papierunterlagen
- schlechtere Lehrqualität und schlechterer Lehrservice
- schnellere Veralterung der Arbeitsmaterialien
- schlechtere Zugänglichkeit der Literatur und damit verbunden geringerer
Rezeptionsgrad bei den Studierenden und sinkende Veranstaltungsqualität


Man kann es sich eigentlich nicht vorstellen, dass elektronische Semesterapparate ab 1.1.2009 illegal sein sollten.

Gewonnen hätte damit z.B. der Börsenverein, der immer schon gegen den § 52a UrhG war. Stellungnahme zum Evaluationsbericht des BMJ vom April 2008, der die Aufhebung der Entfristung empfahl:

http://www.boersenverein.de/sixcms/media.php/976/STELLUNGNAHME%2052A%20EVALUATION%20080618.pdf

Aber stellt nicht auch diese finstere Aussicht ein Fall Erfolgreichen Scheiterns? dar, der die Erkenntnis fördert, dass Wissen frei sein muss und Open Access auch im Bildungsbereich das Gebot der Zeit?

Siehe dazu den Gastbeitrag von Rainer Kuhlen heute:
http://archiv.twoday.net/stories/5254044/

Sollte man nicht mehr freie Quellen, freie Lehrbücher und Unterrichtsmaterialien nutzen? Also Open Educational Resources, die zur Zeit in der Bildungsforschung ausgesprochen "hip" sind, siehe

http://archiv.twoday.net/stories/5252935/

Und sollte man nicht eine Idee weiterentwickeln, auf die die Heather Morrison und ich unabhängig gekommen sind?

http://archiv.twoday.net/stories/4931438/

Es geht darum, bei der Anlage elektronischer Semesterapparate Open Access dadurch zu fördern, dass man versucht, eine Freigabe für das allgemeine Internet zu erreichen.

2005 formulierte ich:

Im Sinne der Foerderung von Open Access und der staerkeren
Befuellung der Dokumentenserver schlage ich vor,
- 1.im Rahmen von Semesterapparaten erstellte Digitalisate
gemeinfreier (aelterer) Werke (auch wenn das eher selten
der Fall sein duerfte) oeffentlich zugaenglich zu machen
und
- 2. Hochschullehrer zu ermutigen, bei der Erstellung von
Semesterapparaten Genehmigungen der Rechteinhaber
(Autoren/Verlage) zur Einstellung ins allgemeine Internet
einzuholen.


Morrison über Course Reserves:

"If you're planning to use an article or book chapter year after year - or it is clear that others would and should read the items - it is worthwhile contacting the author to inquire about making a copy open access, and it is worth the author's time to make this happen."

Bei Zeitschriftenartikeln dürften in vielen Fällen nach deutschem Recht die Rechte bei den Autoren liegen (§ 38 UrhG) - diese werden in vielen wenn nicht den meisten Fällen die Einwilligung geben, sofern sie nicht unrichtig über ihre Rechte unterrichtet sind.

Aber auch bei den Verlagen wird man - insbesondere bei älterer Literatur oder kürzeren Buchauszügen - manchmal Glück haben.

Damit ergibt sich für Open Access in diesem Bereich ein goldener und ein grüner Weg:

* Gold: OER nutzen!

* Grün: Anreicherung der Dokumentenserver mit Open-Access-Dokumenten, die für den elektronischen Semesterapparat bestimmt waren.

NACHTRAG:

http://archiv.twoday.net/stories/5258477/ § 52a UrhG soll bis 2012 verlängert werden.

 

twoday.net AGB

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