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Zum gestrigen Open-Access-Tag habe ich auf § 52a UrhG im Zusammenhang mit elektronischen Semesterapparaten aufmerksam gemacht:

http://archiv.twoday.net/stories/5255903/

Der umstrittene „Intranet-Paragraph“ 52a des Urheberrechtsgesetzes wird vorerst um vier Jahre bis Ende 2012 verlängert. Damit dürfen Schulen und Hochschulen weiterhin in geringem Umfang urheberrechtlich geschützte Inhalte für den Unterricht im Intranet bereitstellen.

Die Bundestagsfraktionen von CDU/CSU und SPD haben sich darauf verständigt, Paragraph 52a des Urheberrechtsgesetzes um weitere vier Jahre, bis zum 31. Dezember 2012 zu verlängern. Nach geltendem Gesetz wäre der „Intranet-Paragraph“ zum Jahresende ausgelaufen. Das hätte zur Folge gehabt, dass Schulen, Hochschulen und diverse andere Einrichtungen urheberrechtlich geschützte Texte aus Büchern und Zeitschriften, die sie für Unterrichtszwecke im Intranet einem eng begrenzten Personenkreis – etwa einer Gruppe von Seminarteilnehmern – zur Verfügung stellen, hätten entfernen müssen.


Meldet http://www.irights.info/index.php?id=81&tx_ttnews[tt_news]=410&cHash=6422b0ff19

Nachtrag: Die Verlängerung wurde beschlossen:

http://oebib.wordpress.com/2008/11/22/aktueller-stand-urheberrecht-die-dbv-rechtskommission-teilt-mit/
 

twoday.net AGB

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