Peter Suber macht bei Erwähnung eines NYT-Artikels auf das Copyfraud der Codices electronici sangallenses aufmerksam:
http://www.earlham.edu/~peters/fos/2008/10/on-medieval-digitization-project-at-st.html
Nach Schweizer Recht entstehen bei der Digitalisierung keine neuen Schutzrechte:
http://www.agaltedrucke.zhbluzern.ch/recht.htm
So RA Künzle, Verfasser eines Standardwerks zum Bibliotheksrecht.
Siehe auch dessen klaren Worte:
"Bibliotheken besitzen nicht das Recht, die Publikation oder Reproduktion von Dokumenten aus ihrem Besitz oder Publikationen über diese Dokumente zu genehmigen oder zu verbieten. Bei Dokumenten, welche urheberrechtlichem Schutz unterliegen, steht dies dem Inhaber der Rechte zu. Die Beachtung des Urheberrechts ist Sache der BibliotheksbenutzerInnen."
Ob die zwingend vor Benutzung zu bestätigenden Benutzungsbedingungen nach Schweizer Recht einen gültigen Vertrag zustande bringen, vermag ich nicht zu sagen, möchte es aber mit Blick auf die vom Schweizer Gesetzgeber angeordnete Gemeinfreiheit von Kulturgütern bezweifeln. Da es ohne weiteres möglich ist, "Deep Links" der Handschriftenabbildungen weiterzugeben und Dritte an einen Vertrag nicht gebunden sind, läuft das vermeintliche Schutzrecht leer. Wer keinen Ärger möchte, kann unter einem Pseudonym entsprechende Bilder auf Wikimedia Commons hochladen.
Im übrigen gilt auch hier:
Kulturgut muss frei sein!
http://archiv.twoday.net/stories/5254099/
Im übrigen ist zu dem NYT-Artikel zu ergänzen, dass auch andere Schweizer Bibliotheken Handschriften online kostenlos zugänglich machen:
http://www.e-codices.ch/de/index.htm
Die weltweit größten Digitalisierungsprojekte westlicher Handschriften listet:
http://wiki.netbib.de/coma/DigitaleHandschriften

http://www.earlham.edu/~peters/fos/2008/10/on-medieval-digitization-project-at-st.html
Nach Schweizer Recht entstehen bei der Digitalisierung keine neuen Schutzrechte:
http://www.agaltedrucke.zhbluzern.ch/recht.htm
So RA Künzle, Verfasser eines Standardwerks zum Bibliotheksrecht.
Siehe auch dessen klaren Worte:
"Bibliotheken besitzen nicht das Recht, die Publikation oder Reproduktion von Dokumenten aus ihrem Besitz oder Publikationen über diese Dokumente zu genehmigen oder zu verbieten. Bei Dokumenten, welche urheberrechtlichem Schutz unterliegen, steht dies dem Inhaber der Rechte zu. Die Beachtung des Urheberrechts ist Sache der BibliotheksbenutzerInnen."
Ob die zwingend vor Benutzung zu bestätigenden Benutzungsbedingungen nach Schweizer Recht einen gültigen Vertrag zustande bringen, vermag ich nicht zu sagen, möchte es aber mit Blick auf die vom Schweizer Gesetzgeber angeordnete Gemeinfreiheit von Kulturgütern bezweifeln. Da es ohne weiteres möglich ist, "Deep Links" der Handschriftenabbildungen weiterzugeben und Dritte an einen Vertrag nicht gebunden sind, läuft das vermeintliche Schutzrecht leer. Wer keinen Ärger möchte, kann unter einem Pseudonym entsprechende Bilder auf Wikimedia Commons hochladen.
Im übrigen gilt auch hier:
Kulturgut muss frei sein!
http://archiv.twoday.net/stories/5254099/
Im übrigen ist zu dem NYT-Artikel zu ergänzen, dass auch andere Schweizer Bibliotheken Handschriften online kostenlos zugänglich machen:
http://www.e-codices.ch/de/index.htm
Die weltweit größten Digitalisierungsprojekte westlicher Handschriften listet:
http://wiki.netbib.de/coma/DigitaleHandschriften

KlausGraf - am Mittwoch, 22. Oktober 2008, 16:29 - Rubrik: Open Access