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http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/duesseldorf/j2008/I_20_U_123_08urteil20080909.html

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren hatte eine Kartenlegerin ihre Konkurrentin verklagt, weil diese auf mehreren Internetseiten handelsübliche Spielkarten dargestellt und auf die Karten einen Copyright-Hinweis mit ihrem Namen gesetzt hatte. Die Klägerin meint, dass die Beklagte unerlaubt ein Schutzrecht nutze, nämlich das des Kartenherstellers. Es werde der irreführende Eindruck erweckt, dass die Beklagte eigene Kartensätze entwickelt habe, denen eine besondere Wirkung zukomme. Die Beklagte suggeriere mit diesen Karten, besondere „Macht über die Karten“ zu haben. Außerdem werde der Eindruck erweckt, dass auch andere Kartenlegerinnen gerade ihre Karten verwendeten.

Das Landgericht Wuppertal hatte mit Urteil vom 18. März 2008 einen Unterlassungsanspruch verneint. Auf die Berufung der Klägerin hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts das landgerichtliche Urteil aufgehoben und einen Unterlassungsanspruch bejaht, weil die Beklagte irreführend geworben habe (§ 3, § 5 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nr. 3, § 8 Absatz 1 Satz 1 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb).

Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, dass die Beklagte mit dem Copyright-Vermerk auf den Karten den unzutreffenden Eindruck erweckt habe, dass ihr ein Schutzrecht an den Spielkarten der Hersteller zustehe. Bei einem Verbraucher könne durch die unzulässige Nutzung des Schutzrechts der Eindruck entstehen, dass die Beklagte besondere „Macht über die Karten“ habe, gerade weil sie die abgebildeten Karten verwende. Es sei unerheblich, dass Kartenlegen Aberglauben und irrational sei. Entscheidend sei, welche Vorstellung ein Verbraucher habe, der sich Karten legen lassen wolle und daran glaube.

Die Entscheidung ist rechtskräftig. [...]

(Urteil des 20. Zivilsenats vom 9. September 2008, Aktenzeichen I-20 U 123/08)
(PM)

Leider hat das Gericht die frühere Rechtsprechung zu unzulässiger Schutzrechtsberühmung im Urheberrecht nicht zur Kenntnis genommen, die nachgewiesen ist unter:

http://de.wikipedia.org/wiki/Schutzrechtsberühmung

Ladislaus meinte am 2008/10/22 21:04:
Und da sag noch einmal einer, in Deutschland habe das (c)-Zeichen keine Bedeutung. Ich halte dieses Urteil wie so viele andere zum Urheberrecht für ziemlichen Unfug. Dass sich Gerichte überhaupt mit solchen Kinkerlitzchen befassen, ist ja traurig genug. Wenn jemand so blöd ist, sich von einem von einer Wahrsagerin angebrachten (c) von irgendeiner Weiternutzung abhalten zu lassen, dann soll er die Nachnutzung halt bleiben lassen. Beim Copyfraud der Bibliotheken und Museen hingegen sind wirklich schutzbedürftige Güter in Gefahr, aber da schweigen die Gerichte ja bislang beharrlich oder perpetuieren sogar auf höchster europäischer Ebene frivol selbstüberschätzende Urheberrechtsvorstellungen wie die eines gewissenen Freiburger Universitätsbewohners (das Wort Wissenschaftler will einem einfach so recht über die Tastatur gehen in manchen Fällen). 
 

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