Thorsten Feldmann, Julian Höppner: Verwertungsverbot privater Filmaufnahmen von Amateuer-Fußballspielen - Anmerkung zum Urteil des LG Stuttgart Urteil 41 O 3/08 KfH v. 08.05.2008 - "hartplatzhelden.de", in: K&R 2008, 421-425
Laut LG Stuttgart (Urteil vom 08.05.2008, 41 O 3/08 KfH - K&R 2008, 385 - http://www.jurpc.de/rechtspr/20080087.htm ) dürfen private Filmaufnahmen von Amateurfußballspielen nicht öffentlich wiedergegeben werden. Die Autoren finden dieses von einem Fußballverband erstrittene, bisher nicht rechtskräftige Urteil alles andere als überzeugend und machen auf die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts aufmerksam:
Dieses fand Monopole im Informationssektor der Meinungsfreiheit abträglich: "Eine durchgängige Kommerzialisierung von Informationen von allgemeiner Bedeutung oder allgemeinem Interesse, die dem Erwerber der Verwertungsrechte gestattete, damit nach Belieben zu verfahren und Dritte auszuschließen oder in der Teilhabe zu beschränken, würde den Leitvorstellungen von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG nicht gerecht."
http://www.telemedicus.info/urteile/Rundfunkrecht/Programmfreiheit/96-BVerfG-Az-1-BvF-191-Kurzberichterstattung.html
Zum hartplatzhelden-Urteil siehe auch die Presseschau:
http://www.hartplatzhelden.de/presse/presseschau_wfv_vs_hph/
Informationsmonopole im Bereich des Kulturguts, die den kulturgutverwahrenden Institutionen es erlauben würde, jegliche Nutzung zu kontrollieren, sind meines Erachtens in gleicher Weise abzulehnen.
Laut LG Stuttgart (Urteil vom 08.05.2008, 41 O 3/08 KfH - K&R 2008, 385 - http://www.jurpc.de/rechtspr/20080087.htm ) dürfen private Filmaufnahmen von Amateurfußballspielen nicht öffentlich wiedergegeben werden. Die Autoren finden dieses von einem Fußballverband erstrittene, bisher nicht rechtskräftige Urteil alles andere als überzeugend und machen auf die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts aufmerksam:
Dieses fand Monopole im Informationssektor der Meinungsfreiheit abträglich: "Eine durchgängige Kommerzialisierung von Informationen von allgemeiner Bedeutung oder allgemeinem Interesse, die dem Erwerber der Verwertungsrechte gestattete, damit nach Belieben zu verfahren und Dritte auszuschließen oder in der Teilhabe zu beschränken, würde den Leitvorstellungen von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG nicht gerecht."
http://www.telemedicus.info/urteile/Rundfunkrecht/Programmfreiheit/96-BVerfG-Az-1-BvF-191-Kurzberichterstattung.html
Zum hartplatzhelden-Urteil siehe auch die Presseschau:
http://www.hartplatzhelden.de/presse/presseschau_wfv_vs_hph/
Informationsmonopole im Bereich des Kulturguts, die den kulturgutverwahrenden Institutionen es erlauben würde, jegliche Nutzung zu kontrollieren, sind meines Erachtens in gleicher Weise abzulehnen.
KlausGraf - am Donnerstag, 13. November 2008, 04:37 - Rubrik: Archivrecht