"Der BGH hat mit erst jetzt bekannt gewordenem Urteil vom 23. März 2013 zur Bestimmung des Schutzumfangs eines Sammelwerks im Sinne des § 4 Abs. 1 UrhG entschieden (Az.: I ZR 9/12 - Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt). Geklagt hatte ein Buchverlag, der vier Bücher mit Bildern des Fotografen Helmut Newton herausgegeben hatte. "
http://www.urheberrecht.org/news/5064/
Wenn es beispielsweise das Bundesverfassungsgericht schafft, die Urteilsbegründungen zum Entscheidungstermin vorzulegen - wieso nicht der BGH?
http://www.urheberrecht.org/news/5064/
Wenn es beispielsweise das Bundesverfassungsgericht schafft, die Urteilsbegründungen zum Entscheidungstermin vorzulegen - wieso nicht der BGH?
KlausGraf - am Donnerstag, 31. Oktober 2013, 22:43 - Rubrik: Archivrecht
Gast (Gast) meinte am 2013/11/01 00:31:
Wenn man keine Ahnung hat ...
Weil der BGH idR am Tag der mündlichen Verhandlung - und normalerweise spätestens innerhalb von 3 Wochen danach - eine Entscheidung verkündet und nicht, wie das BVerfG, einige Monate später (nämlich genau dann, wenn die Gründe fertig geschrieben sind)?Weil jeder Senat des BGH nicht in 5 - 10 Verfahren im Jahr mündlich verhandelt (wie jeder Senat des BVerfG), sondern in etwa 100 Verfahren?
Spötter (Gast) antwortete am 2013/11/01 12:45:
Sie müssen das dem Herrn Graf nachsehen...
...der hält sich schließlich für einen Juragott, ohne jemals Jura studiert zu haben. Einfach zurücklehnen und drüber lachen.