http://sewoma.de/berlinblawg/2009/01/09/sevriens/urteile-leitsatz/
Zitat:
Den Fall hätte man mit Fug und Recht auch gegenteilig entscheiden und den beiden Leitsätzen mangels schöpferischer Gestaltungshöhe ihre Werksqualität absprechen können. Ohne dem Kollegen zu nahe treten zu wollen, er möge es mir verzeihen, dass ich seine beiden Sätze als nicht als urheberrechtlich geschütztes Werk begreife, behaupte ich, das vorliegend die Wahl des Gerichtsstandes (OLG Bezirk Köln) eine zentrale Rolle für den Ausgang des Verfahrens spielte. Beim LG Frankenthal beispielsweise wäre das Verfahren vermutlich anders ausgegangen. Denn eine leitsätzliche Zusammenfassung der hier streitgegenständliche Frage aus dem Urteil ist für einen anderen Rechtsanwalt ohne Dr. Bahrs Genehmigung nur schwerlich möglich. Was aber ungerecht ist, da nach § 5 Abs. 1 Urheberrechtsgesetz (UrhG) Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfasste Leitsätze zu Entscheidungen keinen urheberrechtlichen Schutz genießen.
Dass sich das Verhalten der von Dr. Bahr verklagten Rechtsanwälte nicht gehört, ist klar, aber dieses Verhalten vorliegend mit dem UrhG zu sanktionieren, ist m.E. nicht der richtige Weg gewesen.
Sehr richtig!
Zitat:
Den Fall hätte man mit Fug und Recht auch gegenteilig entscheiden und den beiden Leitsätzen mangels schöpferischer Gestaltungshöhe ihre Werksqualität absprechen können. Ohne dem Kollegen zu nahe treten zu wollen, er möge es mir verzeihen, dass ich seine beiden Sätze als nicht als urheberrechtlich geschütztes Werk begreife, behaupte ich, das vorliegend die Wahl des Gerichtsstandes (OLG Bezirk Köln) eine zentrale Rolle für den Ausgang des Verfahrens spielte. Beim LG Frankenthal beispielsweise wäre das Verfahren vermutlich anders ausgegangen. Denn eine leitsätzliche Zusammenfassung der hier streitgegenständliche Frage aus dem Urteil ist für einen anderen Rechtsanwalt ohne Dr. Bahrs Genehmigung nur schwerlich möglich. Was aber ungerecht ist, da nach § 5 Abs. 1 Urheberrechtsgesetz (UrhG) Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfasste Leitsätze zu Entscheidungen keinen urheberrechtlichen Schutz genießen.
Dass sich das Verhalten der von Dr. Bahr verklagten Rechtsanwälte nicht gehört, ist klar, aber dieses Verhalten vorliegend mit dem UrhG zu sanktionieren, ist m.E. nicht der richtige Weg gewesen.
Sehr richtig!
KlausGraf - am Freitag, 9. Januar 2009, 13:40 - Rubrik: Archivrecht