Arno Grohmann: Die Übertragungsfiktion für unbekannte Nutzungsrechte nach dem Zweiten Korb am Beispiel des Musikverlagsvertrags, in: GRUR 2008, S. 1056-1061
Fazit:
Die Anwendbarkeit der Übertragungsfiktion auf einen Urheberrechtsvertrag ist unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu untersuchen. Auf den Musikverlagsvertrag in seiner typischen Ausprägung findet § 137l UrhG regelmäßig keine Anwendung, weil der Urheber des Musikwerks seinem Verleger nicht „alle wesentliche Nutzungsrechte“ einräumt. Die wirtschaftlich bedeutenden und damit wesentlichen Nutzungsrechte sind vielmehr Bestandteil des Berechtigungsvertrags mit der GEMA. Nur bei GEMA-freier Musik kann die Übertragungsfiktion des § 137l UrhG eingreifen. Daher darf beispielsweise der Komponist eines GEMA-pflichtigen Musikwerks, der im Zeitraum 1966-1999 einen Musikverlagsvertrag geschlossen hat, die Klingeltonrechte auch nach dem 1. 1. 2008 anderweitig verlegen lassen, seinem Verleger anbieten oder sogar selbst wahrnehmen, ohne Widerspruch erheben zu müssen.
S. 1058 meint Grohmann:
Obwohl es der Wortlaut der Fiktion nicht explizit regelt, beinhaltet die gesetzlich angeordnete Übertragung richtigerweise eine ausschließliche Einräumung der Nutzungsrechte in inhaltlicher, örtlicher und zeitlicher Hinsicht.
Und: Bedenken im Hinblick auf Art. 14 I GG bleiben trotz des Ausgleichs durch angemessene Vergütung bestehen.
Mehr zum Thema vor allem in:
http://archiv.twoday.net/stories/5408482/
Fazit:
Die Anwendbarkeit der Übertragungsfiktion auf einen Urheberrechtsvertrag ist unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu untersuchen. Auf den Musikverlagsvertrag in seiner typischen Ausprägung findet § 137l UrhG regelmäßig keine Anwendung, weil der Urheber des Musikwerks seinem Verleger nicht „alle wesentliche Nutzungsrechte“ einräumt. Die wirtschaftlich bedeutenden und damit wesentlichen Nutzungsrechte sind vielmehr Bestandteil des Berechtigungsvertrags mit der GEMA. Nur bei GEMA-freier Musik kann die Übertragungsfiktion des § 137l UrhG eingreifen. Daher darf beispielsweise der Komponist eines GEMA-pflichtigen Musikwerks, der im Zeitraum 1966-1999 einen Musikverlagsvertrag geschlossen hat, die Klingeltonrechte auch nach dem 1. 1. 2008 anderweitig verlegen lassen, seinem Verleger anbieten oder sogar selbst wahrnehmen, ohne Widerspruch erheben zu müssen.
S. 1058 meint Grohmann:
Obwohl es der Wortlaut der Fiktion nicht explizit regelt, beinhaltet die gesetzlich angeordnete Übertragung richtigerweise eine ausschließliche Einräumung der Nutzungsrechte in inhaltlicher, örtlicher und zeitlicher Hinsicht.
Und: Bedenken im Hinblick auf Art. 14 I GG bleiben trotz des Ausgleichs durch angemessene Vergütung bestehen.
Mehr zum Thema vor allem in:
http://archiv.twoday.net/stories/5408482/
KlausGraf - am Freitag, 16. Januar 2009, 19:22 - Rubrik: Archivrecht