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http://www.lawblog.de/index.php/archives/2011/12/03/bundestags-gutachten-darf-jeder-lesen/

http://www.berlin.de/sen/justiz/gerichte/vg/presse/archiv/20111201.1520.363369.html

Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 1. Dezember 2011, Aktenzeichen VG 2 K 91.11

Eine Verletzung des Schutzes geistigen Eigentums sei selbst dann nicht zu befürchten, wenn man davon ausgehe, dass es sich bei der Ausarbeitung um ein „Werk“ im Sinne des Urheberrechts handele. Der Bundestag als Inhaber des Urheberrechts sei in seinem Erstveröffentlichungsrecht nicht betroffen, weil nur der Kläger Einblick erhalte, nicht jedoch die Allgemeinheit. In seinem Verbreitungsrecht sei der Bundestag nicht betroffen, weil der Kläger nicht die Absicht habe, die Ausarbeitung in den Verkehr zu bringen, sondern sie lediglich lesen wolle.

Das VG Berlin sieht die Sachlage damit anders als das VG Braunschweig:

http://archiv.twoday.net/stories/5195574/

Und ebenso wie das VG Frankfurt

http://archiv.twoday.net/stories/6087772/

... und ich

http://archiv.twoday.net/search?q=ifg+urhg

Aus den Kommentaren im lawblog:

Die einzig wahre und souveräne Reaktion wäre wenn alle Arbeiten des wissenschaftlichen Dienstes für alle Bürger online gestellt würden. Schließlich werden sie auch von uns bezahlt.
ladislaus (Gast) meinte am 2011/12/03 21:17:
"Der Bundestag als Inhaber des Urheberrechts" - und so einen Unsinn verzapft ein deutsches Gericht. Unfassbar. 
 

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