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Auf meine Anfrage teilte das Bundesarchiv heute mit:

Bundesarchiv
B 1a-2254/6

Sehr geehrter Herr Dr. Graf,

das Bundesarchiv bedauert die Vernichtung angeblich historisch wertvoller Akten durch den BND. Es hatte von dieser Vernichtung keine Kenntnis, das Vorgehen bei der Bewertung von Personalakten wurde erst im Jahr 2009 mit dem Archivwesen des BND abgestimmt. Allerdings erfordert die Archivierung massenhaft gleichförmiger Einzelfallakten immer eine strikte Auswahl, bei der der weitaus größte Teil der Überlieferung vernichtet wird. Der Verlust wertvoller Informationen ist dabei niemals ganz auszuschließen. Auch hat sich bei den vielen parallelen Projekten der Bundesbehörden zur Aufarbeitung ihrer NS-Vergangenheit gezeigt, dass gerade die Personalakten eine wenig ergiebige Quelle darstellen, weil die einstellenden Bundesbehörden in der Regel gar nicht nach der Tätigkeit während der NS-Zeit gefragt haben.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag

A. Hänger
--
Dr. Andrea Hänger
Referatsleiterin B 1a
Bundesarchiv


Vorgang:
http://archiv.twoday.net/stories/52160768/
gast (Gast) meinte am 2011/12/05 15:08:
Vom Ergebnis her vielleicht OK,
aber fachlich finde ich es erstaunlich, dass das BArch als zuständiges Archiv vom "Archivwesen des BND" spricht und nicht von dessen (Alt-)Registratur. Wenn schon hier nicht auf den sauberen Sprachgebrauch geachtet wird, muss man sich doch nicht wundern, wenn einzelne Behörden sich die Bewertungskompetenz des BArch anmaßen. 
Wolf Thomas antwortete am 2011/12/05 15:58:
Vielleicht OK?
Es betrifft Personalakten von ehemaligen SS-Angehörigen etc., da reicht es eben nicht die 1%-Regel durch Buchstabenauswahl, statitischen Sample o.ä herzustellen.
Die braune Geschichte des BND ist ja nicht erst seit gestern bekannt. Sie verlangt bei der Bewertung eine entpsrechende Vorsicht.
Einzig die fehlende Aussagekraft von Personalakten lasse ich unter Vorbehalt gelten. 
gast (Gast) antwortete am 2011/12/05 16:21:
"Vielleicht"
sollte nur heißen, wenn dem aus Forschungssicht nichts entgegensteht, was voraussetzt, dass man a) BND-Personalakten aus den betreffenden Zeiträumen gut kennt, diese b) auch für diese Zeiträume einigermaßen gleichförmig sind und dann c) daraus folgern kann, dass deren Vernichtung kein Verlust für die Forschung ist/wäre.
Das alles kann ich aber für den BND gar nicht beurteilen.
Mir ging es um die erstaunliche Feststellung, das das BArch es mit seiner Wortwahl vom "Archivwesen des BND" zumindest begünstigt, dass sich Unkenntnis oder Unklarheiten bezüglich der Anbietungspflicht gegenüber dem und der Bewertungshoheit des BArch halten können. 
KlausGraf antwortete am 2011/12/05 16:27:
Lebensläufe?
Ich denke, dass angesichts der Existenz der Historikerkommission die Aktenvernichtung ein klarer Verstoss gegen die Bewertungsgrundsätze des Archivwesens darstellt. Die Letztentscheidung liegt beim Archivar, aber niemand hat das Recht, beratungsresistent zu sein. Existiert zu einem zu bewertenden Registraturbestand ein Forschungsprojekt, so überschreitet eine Kassationsentscheidung aus meiner Sicht den gegebenen Beurteilungsspielraum, wenn eine Beteiligung des Forschungsprojekts unterbleibt.

Natürlich macht die Nichtzustimmung des Bundesarchivs den ganzen Vorgang rechtswidrig. Eine Strafanzeige wäre geboten (Verwahrungsbruch). 
gast (Gast) antwortete am 2011/12/05 16:58:
§ 133 StGB: Urteile?
"§ 133 StGB
Verwahrungsbruch

(1) Wer Schriftstücke oder andere bewegliche Sachen, die sich in dienstlicher Verwahrung befinden oder ihm oder einem anderen dienstlich in Verwahrung gegeben worden sind, zerstört, beschädigt, unbrauchbar macht oder der dienstlichen Verfügung entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

...

(3) Wer die Tat an einer Sache begeht, die ihm als Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten anvertraut worden oder zugänglich geworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."

Kennt jemand ein Urteil nach § 133 StGB, das sich auf die Vernichtung von Altregistraturgut bezieht? 
 

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