Kurzfassung des Gutachtens von Ellen Euler:
http://edoc.hu-berlin.de/oa/reports/reXWA7YIvSnAk/PDF/23gwylDsJJV6.pdf
LuKII, ein Langzeitarchivierungsprojekt für digitale Werke, welches die Grundlage für eine
sichere, effiziente und kostengünstige digitale Langzeitarchivierungsinfrastruktur bilden soll,
sieht sich mit zahlreichen urheberrechtlichen Fragestellungen konfrontiert.
Jede urheberrechtlich relevante Nutzung eines Werkes und sei sie auch noch so altruistisch,
allgemein erwünscht und nicht kommerziell, steht unter dem Zustimmungsvorbehalt des
Urhebers, es sei denn, es gibt eine gesetzliche Privilegierung, die von diesem Zustimmungsvorbehalt befreit.
Einziger Anknüpfungspunkt für Langzeitarchivierungsmaßnahmen ist gegenwärtig die Archivschrankenregelung in § 53 Abs. 2 UrhG, welche jedoch Langzeitarchivierungsmaßnahmen im Hinblick auf digitale Werke nur unzureichend erfasst, sodass diese zumeist vertraglicher Regelung bedürfen um durchführbar zu sein.
Das gilt, wie im vorliegenden Gutachten herausgearbeitet, auch im Hinblick auf die Nutzungshandlungen innerhalb von LuKII. Für diese wird eine urhebervertragsrechtliche Lösung
erarbeitet, welche sich nicht nur für das vorliegende konkrete Projekt anbietet, sondern
auch in anderen Langzeitarchivierungsprojekten Anwendung finden kann.
http://edoc.hu-berlin.de/oa/reports/reXWA7YIvSnAk/PDF/23gwylDsJJV6.pdf
LuKII, ein Langzeitarchivierungsprojekt für digitale Werke, welches die Grundlage für eine
sichere, effiziente und kostengünstige digitale Langzeitarchivierungsinfrastruktur bilden soll,
sieht sich mit zahlreichen urheberrechtlichen Fragestellungen konfrontiert.
Jede urheberrechtlich relevante Nutzung eines Werkes und sei sie auch noch so altruistisch,
allgemein erwünscht und nicht kommerziell, steht unter dem Zustimmungsvorbehalt des
Urhebers, es sei denn, es gibt eine gesetzliche Privilegierung, die von diesem Zustimmungsvorbehalt befreit.
Einziger Anknüpfungspunkt für Langzeitarchivierungsmaßnahmen ist gegenwärtig die Archivschrankenregelung in § 53 Abs. 2 UrhG, welche jedoch Langzeitarchivierungsmaßnahmen im Hinblick auf digitale Werke nur unzureichend erfasst, sodass diese zumeist vertraglicher Regelung bedürfen um durchführbar zu sein.
Das gilt, wie im vorliegenden Gutachten herausgearbeitet, auch im Hinblick auf die Nutzungshandlungen innerhalb von LuKII. Für diese wird eine urhebervertragsrechtliche Lösung
erarbeitet, welche sich nicht nur für das vorliegende konkrete Projekt anbietet, sondern
auch in anderen Langzeitarchivierungsprojekten Anwendung finden kann.
KlausGraf - am Donnerstag, 8. Dezember 2011, 17:49 - Rubrik: Archivrecht