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http://www.kanzlei.biz/nc/urteile/26-05-2013-bgh-i-zr-28-12.html

Eigentlich erfasst der dort angegebene amtliche Leitsatz nicht den Kern der Entscheidung. Er ist aus meiner Sicht unfähig formuliert.

Der Rechtsstreit veranschaulicht schön die fehlende Dokumentation früher Happening-Kunst.

"Gegenstand der Fotoserie ist eine künstlerische Aktion, die Joseph Beuys (assistiert von seinem damaligen Schüler Norbert Tadeusz) am 11. Dezember 1964 im Landesstudio Düsseldorf des Zweiten Deutschen Fernsehens veranstaltet hatte. Parallel dazu hatten zwei weitere Künstler - Bazon Brock und Wolf Vostell - jeweils eine Aktion durchgeführt. Die 20 bis 30 Minuten dauernden Aktionen wurden gefilmt und unmittelbar in der Fernsehreihe „Drehscheibe“ gesendet; Filmaufzeichnungen gibt es nicht."

Mit anderen Worten: Die ZDF-"Archivare" haben Bedeutung und Reichweite der Sendung "Drehscheibe" verkannt, als sie sich entschieden, keinen Mitschnitt der Kunst-Aktion zu archivieren.

"Der Schutz von zu den Bühnenwerken zählenden choreographischen und pantomimischen Werke hängt allerdings nach früherem Recht (§ 1 Abs. 2 LUG) - anders als nach geltendem Recht (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 UrhG) - auch von einer formellen Voraussetzung ab: Solche Werke sind nur dann - und zwar wie Schriftwerke - urheberrechtlich geschützt, wenn der Bühnenvorgang schriftlich oder auf andere Weise festgelegt ist (vgl. Allfeld, Das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst, 2. Aufl. 1928, § 1 LUG Rn. 2)." Es konnte nicht geklärt werden, ob es eine solche Festlegung gab.

Zudem "fehlt eine tragfähige Grundlage für die Prüfung, welchen Gesamteindruck die Beuys-Aktion aufgrund der ihre schöpferische Eigentümlichkeit bestimmenden Einzelmerkmale vermittelt. Es kann daher bereits nicht festgestellt werden, ob der Gesamteindruck der Fotoserie mit dem Gesamteindruck der Beuys-Aktion übereinstimmt und es sich bei der Fotoserie daher um eine Vervielfältigung der Beuys-Aktion handelt. Es kommt dann nicht mehr darauf an, ob die Fotoserie so wesentliche Veränderungen aufweist, dass sie nicht als reine Vervielfältigung, sondern als Bearbeitung oder andere Umgestaltung der Beuys-Aktion anzusehen ist."

Zum Vergleich der Fotoserie mit der Aktion stand nur die Beschreibung der Aktion durch einen Kunsthistoriker zur Verfügung. Das genügte nicht, um einen Vergleich der Gesamteindrücke durchzuführen. Da die Klägerin die Beweislast trug, war die Klage abzuweisen. Die Fotoserie durfte ausgestellt werden.
 

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