http://www.spiegel.de/kultur/gesellschaft/schwabinger-kunstschatz-lost-art-stellt-weitere-gurlitt-werke-online-a-936163.html
Das unübersehbar angebrachte Wasserzeichen ist eindeutig Copyfraud (und schadet natürlich der Öffentlichkeit), da Immaterialgüter-Rechte der Staatsanwaltschaft Augsburg nicht zustehen. Auch hinsichtlich der Reproduktionen besteht kein Schutzrecht nach § 72 UrhG. Soweit Urheberrechte an den Bilder existieren, ist nicht die Staatsanwaltschaft Augsburg der Rechteinhaber. Ein "Recht am Bild der eigenen Sache" gibt es nicht, es stünde ohnedies Herrn Gurlitt oder rechtmäßigen Eigentümern zu.
http://archiv.twoday.net/search?q=gurlitt
Das unübersehbar angebrachte Wasserzeichen ist eindeutig Copyfraud (und schadet natürlich der Öffentlichkeit), da Immaterialgüter-Rechte der Staatsanwaltschaft Augsburg nicht zustehen. Auch hinsichtlich der Reproduktionen besteht kein Schutzrecht nach § 72 UrhG. Soweit Urheberrechte an den Bilder existieren, ist nicht die Staatsanwaltschaft Augsburg der Rechteinhaber. Ein "Recht am Bild der eigenen Sache" gibt es nicht, es stünde ohnedies Herrn Gurlitt oder rechtmäßigen Eigentümern zu.
http://archiv.twoday.net/search?q=gurlitt
KlausGraf - am Donnerstag, 28. November 2013, 18:30 - Rubrik: Archivrecht
Gast (Gast) meinte am 2013/11/28 22:26:
Das Wasserzeichen nimmt in diesem Fall (natürlich) kein Schutzrecht in Anspruch, sondern soll unberechtigte Reproduktione durch Dritte verhindern. Dazu dürfte die Staatsanwaltschaft geradezu verpflichtet sein.
KlausGraf antwortete am 2013/11/28 23:13:
Unberechtigte Reproduktionen - nu machen Sie sich mal nicht lächerlich
Das Bild oben stammt von Paul Cezanne, gestorben 1906, also GEMEINFREI. Der Bundesgesetzgeber hat ABSCHLIESSEND festgestellt, was man nach Ablauf der urheberrechtlichen Schutzfrist damit anstellen darf: ALLES. Vielleicht wäre es einfach mal ein guter Tipp für solche unfassbar inkompetenten Kommentatoren: LESEN, was im Beitrag steht. Die Staatsanwaltschaft ist Besitzer der Kunstwerke, ob zu Recht oder zu Unrecht, steht dahin. Entscheidet sie sich, Werke ins Internet zu stellen, kann sie deren weitere Reproduktion mit oder ohne Wasserzeichen (alle solchen Wasserzeichen kann man entfernen) nicht verhindern. Es ist also ein ungeeignetes Mittel um den möglichen Zweck - Vorbehalt eines gesetzlich nicht vorgesehenen "Repoduktionsrechts" des Eigentümers - zu erreichen. Die Staatsanwaltschaft verhält sich in jedem Fall rechtswidrig.
Gast (Gast) antwortete am 2013/11/29 01:51:
Nein, nach den Sanssouci-Entscheidungen des BGH aus dem Jahr 2010 kann der Sacheigentümer seine Sachen dem Blickfeld der Öffentlichkeit entziehen und soweit ihm das gelingt auch die Herstellung von Abbildungen verbieten bzw. von einem Entgelt abhängig machen. Das durfte auch Gurlitt, und die Staatsanwaltschaft durfte und darf dies nicht dadurch sabotieren, dass sie Gurlitt die Bilder wegnimmt und dann die Abbildungen ins Internet stellt. Mit dem Urheberrecht an dem Kunstwerk als solchen hat das nichts zu tun.Im Übrigen: Gerade weil es so evident ist, dass die Staatsanwaltschaft jedenfalls kein eigenes Schutzrecht an den Bildern hat, ist es einfach abwegig, das Wasserzeichen als Inanspruchnahme eines solchen zu interpretieren. Sie kritisieren hier etwas, was Sie sich zusammenphantasiert haben, gerade um es anschließend kritisieren zu können.
KlausGraf antwortete am 2013/11/29 02:16:
Unsinn
Die Sanssouci-Entscheidung bezieht sich NUR auf das Recht des GRUNDSTÜCK-Eigentümers, auf nichts sonst. Bitte genau die Entscheidung lesen. Sie phantasieren hier etwas zusammen, das sich überhaupt nicht aus der Entscheidung ableiten lässt.Wasserzeichen sind üblicherweise klare und eindeutige Hinweise auf die Beanspruchung von Rechtsinhaberschaft.
Auch ein Gast (Gast) meinte am 2013/11/29 01:05:
"Der Bundesgesetzgeber hat ABSCHLIESSEND festgestellt, was man nach Ablauf der urheberrechtlichen Schutzfrist damit anstellen darf: ALLES.""Die Staatsanwaltschaft verhält sich in jedem Fall rechtswidrig."
Was denn nun? :D
PS: Ich bin auch der Meinung das die Staatsanwaltschaft sich bei diesem Fall nicht korrekt verhalten hat, aber zu behaupten dieselbige beansprucht ein Copyright nur wegen dem Schriftzug ist ja ein bischen albern (Vor allem da sie mit dem Bild ja eh "ALLES" darf).
Schmunzelkunst (Gast) meinte am 2013/11/29 16:02:
Kompromissvorschlag
Unabhängig davon, dass die Sanssouci-Entscheidungen in der Literatur nahezu einhellig auf Ablehnung gestoßen sind, lassen sie sich auf bereits in Umlauf befindliche Reproduktionen gar nicht anwenden (siehe www.schmunzelkunst.de/sachfoto.htm). Umgekehrt gilt aber auch, dass der Eigentümer eines gemeinfreien Gemäldes, von dem es noch keine brauchbaren Reproduktionen gibt, dafür sorgen kann, dass dies so bleibt, wenn er Veröffentlichungen davon in brauchbarer Pixelauflösung mit einem störenden Zeichen versieht.MfG
Johannes
KlausGraf antwortete am 2013/11/30 16:04:
C(opyright) Melder!
http://archiv.twoday.net/stories/565875230/