Bundesrecht hindert die für den Vollzug der Landesdenkmalgesetze zuständigen Landesbehörden nicht, Schifffahrtsanlagen und wasserbauliche Anlagen des Bundes unter Denkmalschutz zu stellen.
Nach § 48 WaStrG bedürfen die Instandsetzung, Änderung oder Beseitigung unter Denkmalschutz gestellter Schifffahrtsanlagen und wasserbaulicher Anlagen des Bundes keiner denkmalrechtlichen Genehmigung.
BVerwG, Urteil vom 25. 9. 2008 - 7 A 4. 07
Volltext: http://lexetius.com/2008,3057
Auf gut Deutsch: Der Bund kann mit seinen denkmalgeschützten Anlagen machen, was er will - niemand kann ihn kontrollieren. Der Denkmalschutz läuft ins Leere, es wird sich immer ein "Sicherheitsaspekt" finden lassen, wenn man ein geschütztes Bauwerk beseitigen möchte.
Nach § 48 WaStrG bedürfen die Instandsetzung, Änderung oder Beseitigung unter Denkmalschutz gestellter Schifffahrtsanlagen und wasserbaulicher Anlagen des Bundes keiner denkmalrechtlichen Genehmigung.
BVerwG, Urteil vom 25. 9. 2008 - 7 A 4. 07
Volltext: http://lexetius.com/2008,3057
Auf gut Deutsch: Der Bund kann mit seinen denkmalgeschützten Anlagen machen, was er will - niemand kann ihn kontrollieren. Der Denkmalschutz läuft ins Leere, es wird sich immer ein "Sicherheitsaspekt" finden lassen, wenn man ein geschütztes Bauwerk beseitigen möchte.