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Nach wie vor ist das Netz voll mit Anwalts-Statements, die - wider besseres Wissen (?) - bei der aktuellen Streaming-Abmahnung durch U+C (nicht der Fake-Abmahnung per Mail mit Trojaner-Beigabe) davor warnen, die Sache aussitzen zu wollen und eine anwaltliche Beratung empfehlen. Dann ist man nicht selten mehr als die von U+C geforderten 250 Euro los ...

Von daher ist löblich: "Die Kanzlei Hild & Kollegen möchte sich nicht an der mit der Abmahnwelle verbundenen Geldmaschinerie beteiligen und von den Betroffenen so kurz vor Weihnachten anders verplantes Geld abkassieren. Vielmehr hat sich kanzlei.biz dazu entschieden, den Betroffenen quasi als Weihnachtsgeschenk kostenlos ein umfangreiches Antwortschreiben als Download auf seiner Facebook-Seite (https://www.facebook.com/kanzlei.biz/app_151503908244383) zur Verfügung zu stellen. Dieses ersetzt keine Rechtsberatung, soll jedoch dem Betroffenen dennoch die Möglichkeit eröffnen, sich selbst und dennoch effektiv und ohne weitere Kosten gegen die Abmahnung zur Wehr zu setzen."

Einzige Gegenleistung: 1 Facebook-Like ist erforderlich, um das PDF abrufen zu können:

https://www.facebook.com/kanzlei.biz
http://www.kanzlei.biz/nc/urteile/13-12-2013-redtube-abmahnung-kostenloses-antwortschreiben.html

Die Stellungnahme enthält unter I:

"Ich bestreite, den gegenständlichen Film gestreamt zu haben."

1. "Keine Vervielfältigung des streitgegenständlichen Werkes"

Zitat: "Selbst wenn eine Vervielfältigung angenommen würde, kommt das Eingreifen der Schrankenregelung nach § 44a UrhG in Betracht. Diese schränkt die Unzulässigkeit von Vervielfältigungshandlungen dahingehend ein, dass eine flüchtige oder begleitende Vervielfältigung dann zulässig ist, wenn sie
einen wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens ohne eigenständige wirtschaftliche Bedeutung darstellt und es deren alleiniger Zweck ist, eine rechtmäßige Nutzung zu ermöglichen, § 44a Nr. 2 UrhG. Bei der rechtmäßigen Nutzung geht es um die Frage, ob der allein rezeptive Werkgenuss darunter fällt. Wenn man berücksichtigt, dass im Zeitalter des analogen Fernsehens/Videos der alleinige Genuss einer auch illegal erstellten Vervielfältigung nicht strafbar war, führt eine normative
Betrachtung dazu, dass Streaming zum reinen Betrachten eines Videos als unter die Schrankenregelung des § 44a Nr. 2 UrhG fallend und damit straffrei anzusehen ist (vgl. Münchener
Anwaltshandbuch IT -Recht, 3. Auflage, Rn. 330; vgl. BGHZ 37, 1 (6f.) - AKI; Beck’scher Online - Kommentar Urheberrecht, Stand: 01.09.2013, § 44a UrhG, Rn. 3)."

2. "Zulässige Privatkopie (§ 53 Abs.1 Satz 1 UrhG)"

3. "Keine Werkqualität"
"Ferner fehlt es pornographischen Filmen regelmäßig an der Werkqualität gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 6 UrhG. Bei diesen Filmen liegt keine persönliche geistige Schöpfung vor, da diese
lediglich sexuelle Vorgänge in primitiver Weise zeigen (vgl.
LG München I, Beschluss vom 29.05.2013, Az. 7 O
22293/12 )."

Dazu ausführlicher hier:

http://archiv.twoday.net/stories/572463488/

Die Kanzlei beachtet nicht, dass das Nichtvorliegen des Urheberrechtsschutzes trotzdem die Abmahnung ermöglicht, wenn die Laufbilder in Deutschland geschützt sind (was ich ja bezweifle).

Unter II wird subsummiert:

1. "Anwendung des § 97 a Abs. 2 Nr. 4 UrhG "

2. Abmahnung sei "rechtsmissbräuchlich"

3. (Lückenloser Nachweis der Rechte fehle.)

4. Angesichts Unklarheit über die Ermittlung der IP-Adresse wird auf die Strafbarkeit des Datenausspähens nach § 202 StGB hingewiesen und nach § 34 BDSG Auskunft über die gespeicherten Daten (Fristsetzung 2 Wochen) verlangt.

III. U+C soll binnen zwei Wochen erklären, dass keine Ansprüche mehr geltend gemacht werden.

Fazit: Eine im wesentlichen brauchbare Zurückweisung, die diejenigen verwenden können, die nicht einfach abwarten wollen. Nach wie vor sehe ich auch im Nichtstun in diesem Fall kein nennenswertes Risiko.

***

Weitere Infos hier:
http://archiv.twoday.net/search?q=streaming
und auf Google+ (umfangreiche Linksammlung in meinem Stream)

Update:

RA Udo Vetter im Interview: "Bei den Leuten, die jetzt eine Abmahnung bekommen haben, kann ich sagen: Die Abmahnung ist ganz klar rechtswidrig. Wegen einer rechtswidrigen Abmahnung, die unwirksam ist, muss man keine Unterlassungserklärung abgeben. Wozu ich allerdings auch nicht rate, ist, gar nichts zu machen, sondern der Kanzlei U+C unter den bekannten Kontaktdaten und unter Angabe des Aktenzeichens zu widersprechen. Dazu genügt ein Satz: „Sehr geehrte Damen und Herren, ich widerspreche der Forderung." Das geht per Mail oder man kann da auch per Fax und per Post und von mir aus mit Einschreiben und Rückschein machen. Man braucht für diesen Widerspruch keinen Anwalt."

http://wsj.de/article/SB10001424052702303293604579256252616552172.html
Fachanwalt für Urheberrecht (Gast) meinte am 2013/12/14 17:27:
Muster ohne Wert
Wenn das mit dem Musterschreiben schief geht, darf man dann nur das like bei Facebook zurücknehmen oder kommt auch die Haftpflichtversicherung der Anwaltskanzlei für den entstandenen Schaden auf? 
KlausGraf antwortete am 2013/12/14 17:32:
Ah, Wochenende - Anwaltstrolle unterwegs
Wenn Sie Fachanwalt für Urheberrecht sind, bin ich der Papst von China.

Aber im Ernst: Gerade die Fachanwälte für Urheberrecht verstehen sich aufs beste auf das miese Geschäft, als "weiße Ritter" verunsicherten Verbrauchern das Geld aus der Tasche zu locken. 
Fachanwalt für Urheberrecht (Gast) meinte am 2013/12/14 17:54:
Ich bin tatsächlich Fachanwalt für Urheberrecht. Und genau deshalb würde ich niemals mal eben eine kostenlose "Musterantwort" für zigtausende Abgemahnte ins Netz stellen oder ihnen zum Nichtstun raten. Schon gleich gar nicht, so lange nicht klar ist, wie die Gerichte diese Fälle entscheiden werden. Vermutlich ist die Anwaltshaftung auf der Facebook-Seite ausgeschlossen. Falls der Rechtsrat falsch sein sollte, möchte ich trotzdem nicht in der Haut der Kollegen stecken, denn wer weiß denn sicher, ob so ein Haftungsausschluss überhaupt wirksam ist? Viel Spaß noch in China. 
 

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