Update zu: http://archiv.twoday.net/stories/4838980/
Steinhauer bespricht das Buch und widmet sich insbesonder dem Datenschutz, dem Belegexemplar und den Benutzungsgebühren.
http://www.bibliothek-saur.de/preprint/2009/re2561_steinhauer.pdf
Zitat:
Ein heikler Punkt bei der Benutzung von Archiven und Bibliotheken ist immer die Frage nach den Benutzungsgebühren. Diesem Problemkreis ist § 19 des Entwurfes gewidmet. Er behandelt die Benutzungs- und Gebührenordnung. Mit einem Vergleich zur Deutschen Nationalbibliothek, deren Benutzung kostenpflichtig ist, wird betont, dass die Bestände des Archivs ebenfalls nicht kostenfrei zur Verfügung gestellt werden müssen. Allerdings sei Sorge dafür zu tragen, so die Verfasser, dass durch die Gebühren die Ausübung der Grundrechte der Wissenschafts- und Informationsfreiheit nicht unzulässig beeinträchtigt wird, S. 231. Als Beleg für diese Aussage wird die Begründung zum Nationalbibliotheksgesetz zitiert und vorgeschlagen, das im Archiv etwa die Benutzung des Archivgutes im Lesesaal kostenfrei bleiben könne. Das ist in der Sache vollkommen in Ordnung, allerdings auch kurios, da gerade die Deutschen Nationalbibliothek als eine der ganz wenigen Bibliotheken in Deutschland ein Eintrittsgeld für den Lesesaal erhebt. In § 5 Abs. 2 Satz 2 des Thüringer Bibliotheksgesetzes sind übrigens ganz im Sinne der Verfasser, Eintrittsgelder und Lesesaalgebühren gesetzlich verboten.
Steinhauer bespricht das Buch und widmet sich insbesonder dem Datenschutz, dem Belegexemplar und den Benutzungsgebühren.
http://www.bibliothek-saur.de/preprint/2009/re2561_steinhauer.pdf
Zitat:
Ein heikler Punkt bei der Benutzung von Archiven und Bibliotheken ist immer die Frage nach den Benutzungsgebühren. Diesem Problemkreis ist § 19 des Entwurfes gewidmet. Er behandelt die Benutzungs- und Gebührenordnung. Mit einem Vergleich zur Deutschen Nationalbibliothek, deren Benutzung kostenpflichtig ist, wird betont, dass die Bestände des Archivs ebenfalls nicht kostenfrei zur Verfügung gestellt werden müssen. Allerdings sei Sorge dafür zu tragen, so die Verfasser, dass durch die Gebühren die Ausübung der Grundrechte der Wissenschafts- und Informationsfreiheit nicht unzulässig beeinträchtigt wird, S. 231. Als Beleg für diese Aussage wird die Begründung zum Nationalbibliotheksgesetz zitiert und vorgeschlagen, das im Archiv etwa die Benutzung des Archivgutes im Lesesaal kostenfrei bleiben könne. Das ist in der Sache vollkommen in Ordnung, allerdings auch kurios, da gerade die Deutschen Nationalbibliothek als eine der ganz wenigen Bibliotheken in Deutschland ein Eintrittsgeld für den Lesesaal erhebt. In § 5 Abs. 2 Satz 2 des Thüringer Bibliotheksgesetzes sind übrigens ganz im Sinne der Verfasser, Eintrittsgelder und Lesesaalgebühren gesetzlich verboten.
KlausGraf - am Montag, 8. Juni 2009, 17:39 - Rubrik: Archivrecht