http://www.kanzlei.biz/nc/urteile/2013-12-18-abmahngefahr-facebook-vorschaubilder.html
Das Deaktivieren der automatisch ausgewählten Vorschaubilder, die ohne Zustimmung des Rechteinhabers nicht geteilt werden dürfen, ist nun mehr mehr möglich.
"Der Nutzer hat beim Posten von Links in dem sozialen Netzwerk damit nur noch die folgenden drei Möglichkeiten:
(1) Link mit Vorschautext und Vorschaubild veröffentlichen
(2) Link mit Vorschautext und eigenem Vorschaubild veröffentlichen
(3) Link ohne Vorschautext und ohne Vorschaubild veröffentlichen"
Die meisten werden aus Bequemlichkeit (1) wählen, obwohl (2) - zu aufwändig! - oder (3) das Abmahn-Risiko quasi auf Null setzen.

Das Deaktivieren der automatisch ausgewählten Vorschaubilder, die ohne Zustimmung des Rechteinhabers nicht geteilt werden dürfen, ist nun mehr mehr möglich.
"Der Nutzer hat beim Posten von Links in dem sozialen Netzwerk damit nur noch die folgenden drei Möglichkeiten:
(1) Link mit Vorschautext und Vorschaubild veröffentlichen
(2) Link mit Vorschautext und eigenem Vorschaubild veröffentlichen
(3) Link ohne Vorschautext und ohne Vorschaubild veröffentlichen"
Die meisten werden aus Bequemlichkeit (1) wählen, obwohl (2) - zu aufwändig! - oder (3) das Abmahn-Risiko quasi auf Null setzen.

KlausGraf - am Mittwoch, 18. Dezember 2013, 20:12 - Rubrik: Archivrecht