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http://abmahnung-medienrecht.de/2013/12/mmr-muller-muller-rosner-stellt-in-sachen-streaming-abmahnungen-muster-fur-eine-beschwerde-gegen-gestattungsbeschlusse-des-landgerichts-koln-zur-verfugung/

Gern lesen wir darin:

"Eine Offensichtlichkeit im Sinne des § 101 Abs. 2 UrhG erscheint schließlich auch deswegen zweifelhaft,
weil mit Blick darauf, dass Gegenstand des Verfahrens ein Pornofilm war, dessen Schutzfähigkeit
als Filmwerk im Sinne des § 94 UrhG zumindest höchst fraglich sein dürfte und daher diesbezüglich
wohl allenfalls Laufbilderschutz gemäß § 95 UrhG in Betracht käme (vgl. Katzenberger, in: Schricker/
Loewenheim, UrhR, § 95 Rn. 12 m.w.N.). Insoweit hätten angesichts dessen, dass die Antragstellerin
in der Schweiz ansässig ist, in Ansehung der §§ 128 Abs. 2, 126 Abs. 2 UrhG hinreichend
substantiierte Darlegungen in Bezug auf die Umstände des Ersterscheinens des Films erfolgen müssen,
was ausweislich der Antragsschrift nicht geschehen ist (vgl. LG München I, Beschluss vom
29.05.2013 - 7 O 22293/12)."

Damit wird meinen Ausführungen unter

http://archiv.twoday.net/stories/572463488/

Rechnung getragen.

http://archiv.twoday.net/search?q=streaming

Schmunzelkunst (Gast) meinte am 2013/12/29 14:48:
Hierzu noch ein Zitat aus
Dreier/Schulze (§ 95 Rn 3): "Die fehlende Filmwerkeigenschaft ändert nichts daran, dass bei der Nutzung von Laufbildern neben dem Leitungsschutz des Filmherstellers an diesen Laufbildern auch andere Schutzrechte betroffen sind, zB der Lichtbildschutz des Kameramanns an den einzelnen Lichtbildern ... usw ... der Filmhersteller kann sowohl aus abgeleiteten Rechten als auch aus dem eigenen Leistungsschutz (§§ 94,95) vorgehen."

Im Fall "LG München I Beschluss vom
29.05.2013" hat der Filmhersteller seine Möglichkeiten offenbar nicht voll ausgeschöpft.

Die Sache wurde von Schmunzelkunst übrigens längst entschieden ;-):

http://irights.info/malte-stieper-einen-stream-anzusehen-ist-in-der-regel-urheberrechtsfrei-und-damit-rechtmasig#comments

MfG
Johannes 
 

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