http://www.kanzlei.biz/nc/news-urteile/01-09-2009-olg-frankfurt-11-u-51-08.html
In einem Urheberrechtsprozess wegen eines wissenschaftlichen Aufsatzes hat das OLG Frankfurt eine eher bedenkliche Ansicht geäußert:
Jedenfalls außerhalb des Hochschulbereichs können die Umstände des Einzelfalls auch bei wissenschaftlichen Veröffentlichungen dazu führen, dass eine sogenannte "Ghostwriter-Vereinbarung", mit der sich der Urheber zum Verschweigen der eigenen Urheberschaft verpflichtet und dem Namensgeber gestattet, das Werk als eigenes zu veröffentlichen, nicht sittenwidrig ist.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Urteil vom 01.09.2009, Az.: 11 U 51/08
In einem Urheberrechtsprozess wegen eines wissenschaftlichen Aufsatzes hat das OLG Frankfurt eine eher bedenkliche Ansicht geäußert:
Jedenfalls außerhalb des Hochschulbereichs können die Umstände des Einzelfalls auch bei wissenschaftlichen Veröffentlichungen dazu führen, dass eine sogenannte "Ghostwriter-Vereinbarung", mit der sich der Urheber zum Verschweigen der eigenen Urheberschaft verpflichtet und dem Namensgeber gestattet, das Werk als eigenes zu veröffentlichen, nicht sittenwidrig ist.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Urteil vom 01.09.2009, Az.: 11 U 51/08
KlausGraf - am Mittwoch, 16. September 2009, 14:58 - Rubrik: Archivrecht
Schmücke (Gast) meinte am 2010/02/01 13:27:
Goethe-Universität prüft Fehlverhalten
Erst jetzt wurde bekannt, dass der Beklagte das nicht von ihm geschriebene Werk zur Erlangung einer Honorarprofessur unter seinem Namen an der Goethe-Universität Frankfurt eingereicht hat:http://www.zeit.de/studium/hochschule/2010-01/urheberrecht-unis?page=all
Aufgrund des obigen Urteils stellt sich die Frage, ob dies zukünftig zur Regel wird.