Allgemeines
Architekturarchive
Archivbau
Archivbibliotheken
Archive in der Zukunft
Archive von unten
Archivgeschichte
Archivpaedagogik
Archivrecht
Archivsoftware
Ausbildungsfragen
Bestandserhaltung
Bewertung
Bibliothekswesen
Bildquellen
Datenschutz
... weitere
Profil
Abmelden
Weblog abonnieren
null

 
Die Veröffentlichung rechtwidrig aufgenommener Fotos, wie etwa durch Hausfriedensbruch, ist nicht von vorneherein rechtswidrig. Vielmehr unterfallen so beschaffte Informationen auch dem Art. 5 Abs. 1 GG. Daher ist eine Abwägung zwischen der Tatsache, dass die Aufnahmen illegal beschafft oder ermöglicht wurden und dem Interesse der Öffentlichkeit an dem Informationswert nötig. Überwiegt das Interesse der Allgemeinheit an der Veröffentlichung, ist diese daher auch zulässig.

Landgericht Hamburg, Urteil vom 28.08.2009, Az.: 324 O 864/06

Volltext: http://www.kanzlei.biz/nc/urteile/28-08-2009-lg-hamburg-324-o-864-06.html
 

twoday.net AGB

xml version of this page

powered by Antville powered by Helma