Die Veröffentlichung rechtwidrig aufgenommener Fotos, wie etwa durch Hausfriedensbruch, ist nicht von vorneherein rechtswidrig. Vielmehr unterfallen so beschaffte Informationen auch dem Art. 5 Abs. 1 GG. Daher ist eine Abwägung zwischen der Tatsache, dass die Aufnahmen illegal beschafft oder ermöglicht wurden und dem Interesse der Öffentlichkeit an dem Informationswert nötig. Überwiegt das Interesse der Allgemeinheit an der Veröffentlichung, ist diese daher auch zulässig.
Landgericht Hamburg, Urteil vom 28.08.2009, Az.: 324 O 864/06
Volltext: http://www.kanzlei.biz/nc/urteile/28-08-2009-lg-hamburg-324-o-864-06.html
Landgericht Hamburg, Urteil vom 28.08.2009, Az.: 324 O 864/06
Volltext: http://www.kanzlei.biz/nc/urteile/28-08-2009-lg-hamburg-324-o-864-06.html
KlausGraf - am Freitag, 27. November 2009, 23:42 - Rubrik: Archivrecht