Aus dem neuesten bayerischen Datenschutzbericht:
http://www.datenschutz-bayern.de/tbs/tb23/k6.html#6.2.3
Die besonders kleinliche Gesinnung dieses Paragraphenreiters lässt sich auch aus der Stellungnahme zu einem Einsichtsbegehren einer Bürgerin ableiten, die das Diplomzeugnis ihres vor drei Jahren verstorbenen Vaters einsehen wollte:
http://www.datenschutz-bayern.de/tbs/tb23/k13.html#13.1
Ich sehe in einem solchen Fall sehr wohl archivrechtlich ein überwiegendes Interesse der Benutzerin, das eine Schutzfristenverkürzung ermöglicht (in 7 Jahren würde sich die Sachlage nicht wesentlich anders verhalten, da dürfte aber jeder Einsicht nehmen).
http://www.datenschutz-bayern.de/tbs/tb23/k6.html#6.2.3
Die besonders kleinliche Gesinnung dieses Paragraphenreiters lässt sich auch aus der Stellungnahme zu einem Einsichtsbegehren einer Bürgerin ableiten, die das Diplomzeugnis ihres vor drei Jahren verstorbenen Vaters einsehen wollte:
http://www.datenschutz-bayern.de/tbs/tb23/k13.html#13.1
Ich sehe in einem solchen Fall sehr wohl archivrechtlich ein überwiegendes Interesse der Benutzerin, das eine Schutzfristenverkürzung ermöglicht (in 7 Jahren würde sich die Sachlage nicht wesentlich anders verhalten, da dürfte aber jeder Einsicht nehmen).
KlausGraf - am Dienstag, 1. Dezember 2009, 19:34 - Rubrik: Archivrecht