Aus der Sitzungsniederschrift (PDF): " ..... Vorsitzender Dr. Fritz Behrens verweist auf die vorliegenden Stellungnahmen [Landkreistag NRW/Städte- und Gemeindebund NRW, Städtetag NRW] zu dem Gesetzentwurf.
Monika Brunert-Jetter (CDU) bittet darum, die Beratung über den Gesetzentwurf zu vertagen, da bei ihrer Fraktion noch Beratungsbedarf bestehe. Sie beantrage die Durchführung einer Anhörung. Als Termin rege sie den 24. Februar 2010 an. Am 17. März 2010 könnte dann die Anhörung ausgewertet sowie
eine Beschlussempfehlung abgegeben und am 24. März 2010 im Plenum darüber abgestimmt werden. Vor dem Hintergrund, dass das in Rede stehende Gesetz am 31. Dezember 2009 auslaufe, müsse dieses um drei Monate verlängert werden. Hierfür könnte das sogenannte Pflichtexemplargesetz als sogenanntes Omnibusgesetz genutzt und dieses um einen Artikel erweitert werden, dass das zurzeit geltende Archivgesetz um drei Monate verlängert werde, um nicht in einen rechtsfreien Raum zu geraten. Die Koalitionsfraktionen würden im Rahmen der nächsten Plenarsitzung einen solchen Änderungsantrag einbringen.
Angela Freimuth (FDP) merkt an, dass auch ihre Fraktion im Rahmen der Anhörung noch einige Sachfragen geklärt haben wolle. Insofern unterstütze sie die Ausführungen der Abgeordneten Brunert-Jetter.
Claudia Scheler (SPD) moniert, dass die Landesregierung das Verfahren über das Knie gebrochen habe. Denn dort stecke mehr Musik drin, als man auf den ersten Blick meine. Diesbezüglich verweise sie auf die in den Zuschriften dargestellten Bedenken. Insofern stimme sie dem Verfahrensvorschlag zu. Der von ihrer Fraktion vorgelegte Änderungsantrag (Anlage 2 zu TOP 2) werde aufgrund der eingegangenen Stellungnahmen überarbeitet.
Vorsitzender Dr. Fritz Behrens schlägt vor, die Anhörung bereits am 27. Januar durchzuführen, um mehr Beratungszeit zu haben. Bezüglich der Verlängerung der Geltungsdauer des Gesetzes rege er den 30. April an, um auf der sicheren Seite zu sein.
Monika Brunert-Jetter (CDU) teilt mit, dass ihre Fraktion im Rahmen der nächsten Plenarsitzung einen Änderungsantrag einbringen werde, um das Pflichtexemplargesetz entsprechend zu ändern. Hinsichtlich der Verlängerung der Geltungsdauer des Gesetzes sei ihre Fraktion offen.
Der Ausschuss beschließt die Durchführung einer Anhörung
am 27. Januar 2010. ...."
Tiscbvorlage Kulturausschuss, 9. Dezember 2009 TOP 2:
Änderungsantrag der SPD-Fraktion zum Gesetzentwurf 1412988 der Landesregierung "Gesetz übet die Sicherung und Nutzung .öffentlichen Archivguts im Lande Nordrhein-Westfalen (Archivgesetz Nordrhein-Westfalen - ArchivG NRW)'"
1. Zu "Begriffsbestirnrnungen"
Der 6 2 Abs. 3 wird wie folgt qeändert:
Ergänzung um den Halbsatz: "...oder von naturlichen oder juristischen Personen, an deren Archiviemng ein
öffentliches Interesse besteht."
Begründung:
Der vorliegende Gesetzentwutf geht ohne den vorgeschlagenen Halbsatz in einem entscheidenden Punkt hinter die Definition von Archivgut irn alten Gesetz zurück. Das ist fur die Städte und eventuell auch für das Landesarchiv von erheblichem Nachteil. Der Begriff des Archivgutes wird in 5 2 Absatz 3 nun dahingehend eingeschränkt, dass es sich dabei ausschließlich um Unterlagen der in § 1Absatz 1 genannten Stellen handelt. Deren Unterlagen werden zu Archivgut, wenn sie vorn zuständigen Archiv ubernommen werden. Ohne die Ergänzung des Halbsatzes entstehen gesetzessystematische Brüche.
2. Zu "Nutzung'"
Der 6 6 ArchivG wird wie folgt qeändert:
Einfügung eines neuen Absatzes 6:
"Subsidiär findet das Gesetz Uber die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Infcrmationsf rei heitsgesetz Nordrhein-Westfalen - IFG NRW) Anwendung, es sei denn, die Nutzung des Archivgutc ist zu versagen, weil dessen Erhaltungszustand eine solche nicht zulässt."
Streichung des Satzes 2 in der Begründung zu 3 6:
Die Chance, das Verhältnis mischen den archivrechtlichen Nutzungsregelungen und dem Infomationsrugangsanspmch nach Maßgabe des IFG NRW zu harmonisieren und normenklar zu regeln, darf nicht ungenutzt bleiben. Auf das Ziel und die
Notwendigkeit einer entsprechenden Hamonisierung hatten die
Informationsbeaufiragten der Länder schon mit der Entschließung "Gleiche Transparenz in Verwaltung und Archiven" vorn 26.05.2003 hingewiesen.
Die vorgeschlagene Änderung trägt der Besorgnis Rechnung, dass bei den Verwaltungen nach IFG NRW zugängliche Daten durch die Übergabe an die Archive unzugänglich werden könnten. Durch die Festlegung, dass die archivrechtlichen Regelungen vorrangig und die Zugangsregelungen des IFG NRW subsidiär Anwendung finden, genügt die Neufassung zugleich den Erfordernissen der archivarischen Anwenidungspraxis. Aufgrund der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung wird die Diskussion, ob das IFG NRW iiber die Vorschriften der 95 6 Abs. 2 Satt 4, 7 Abs. 3 Satz 1 und 10 Abs, 5 Satz 3 ArchivG anwendbar sein konnte, obsolet, so dass schließlich auch die erforderliche Rechtssicherheit und -klarheit
geschaffen wird."
3. Zu Schutzfristen:
Der § 7 Abs. 7 ArchivG-E wird wie folgt geändert
Einfügung eines neuen Satzes 4:
"Die Überlassung von Archivgut nach den Sätzen 1 und 2 bedarf der
Genehmigung der für das Archivwesen zuständigen obersten Landesbehörde."I
Die bisherigen Sätze 4 bis 6 werden zu den Sätzen 5 bis 7.
Die Begründung zu Absatz 7 ist dementsprechend um einen weiteren Spiegelpunkt zu ergänzen.
Beqründunq:
Die Überlassung von Reproduktionen zu allgemeinen Zwecken der Dokumentation und Forschung tangiert die Persönlich eitsrechte der betroffenen Personen besonders intensiv und nachhaltig; fortan werden diese Vervielfältigungen von Stellen aufbewahrt und genutzt, die nicht dem ArchivG unterliegen, so dass auch die
archivrechtlichen Schutrbestimmungen nicht greifen. Diese Form der Nutzung geht weit über die bislang zulässige Verwendung von Archivgut hinaus. Um sicherzustellen, dass die Abgabe von Reproduktionen auch tatsächlich auf ganz besondere und wenige Ausnahmefälle beschränkt bleibt und dabei die Wahrung der
cchutzwürdigen Belange der Betroffenen irn Einzelfall umfassend sichergestellt wird, ist es erforderlich und angemessen, die Überlassung von Reproduktionen von der Genehmigung durch das zuständige Ministerium abhängig zu machen.
4. Zu "Kommunale Archive"
Der 6 10 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
Ersatzlose Streichung des Satz 2:
Begründung:
"Die Bürgerinnen und BUrger können erwarten, dass das in kommunalen Archiven befindliche Archivgiut, sei es amtlicher oder nicht-amtlicher Provenienz, als Kulturgut, in gleichen Maße vor Verfall, Vernichtung und Veräußerung geschützt wird."
Monika Brunert-Jetter (CDU) bittet darum, die Beratung über den Gesetzentwurf zu vertagen, da bei ihrer Fraktion noch Beratungsbedarf bestehe. Sie beantrage die Durchführung einer Anhörung. Als Termin rege sie den 24. Februar 2010 an. Am 17. März 2010 könnte dann die Anhörung ausgewertet sowie
eine Beschlussempfehlung abgegeben und am 24. März 2010 im Plenum darüber abgestimmt werden. Vor dem Hintergrund, dass das in Rede stehende Gesetz am 31. Dezember 2009 auslaufe, müsse dieses um drei Monate verlängert werden. Hierfür könnte das sogenannte Pflichtexemplargesetz als sogenanntes Omnibusgesetz genutzt und dieses um einen Artikel erweitert werden, dass das zurzeit geltende Archivgesetz um drei Monate verlängert werde, um nicht in einen rechtsfreien Raum zu geraten. Die Koalitionsfraktionen würden im Rahmen der nächsten Plenarsitzung einen solchen Änderungsantrag einbringen.
Angela Freimuth (FDP) merkt an, dass auch ihre Fraktion im Rahmen der Anhörung noch einige Sachfragen geklärt haben wolle. Insofern unterstütze sie die Ausführungen der Abgeordneten Brunert-Jetter.
Claudia Scheler (SPD) moniert, dass die Landesregierung das Verfahren über das Knie gebrochen habe. Denn dort stecke mehr Musik drin, als man auf den ersten Blick meine. Diesbezüglich verweise sie auf die in den Zuschriften dargestellten Bedenken. Insofern stimme sie dem Verfahrensvorschlag zu. Der von ihrer Fraktion vorgelegte Änderungsantrag (Anlage 2 zu TOP 2) werde aufgrund der eingegangenen Stellungnahmen überarbeitet.
Vorsitzender Dr. Fritz Behrens schlägt vor, die Anhörung bereits am 27. Januar durchzuführen, um mehr Beratungszeit zu haben. Bezüglich der Verlängerung der Geltungsdauer des Gesetzes rege er den 30. April an, um auf der sicheren Seite zu sein.
Monika Brunert-Jetter (CDU) teilt mit, dass ihre Fraktion im Rahmen der nächsten Plenarsitzung einen Änderungsantrag einbringen werde, um das Pflichtexemplargesetz entsprechend zu ändern. Hinsichtlich der Verlängerung der Geltungsdauer des Gesetzes sei ihre Fraktion offen.
Der Ausschuss beschließt die Durchführung einer Anhörung
am 27. Januar 2010. ...."
Tiscbvorlage Kulturausschuss, 9. Dezember 2009 TOP 2:
Änderungsantrag der SPD-Fraktion zum Gesetzentwurf 1412988 der Landesregierung "Gesetz übet die Sicherung und Nutzung .öffentlichen Archivguts im Lande Nordrhein-Westfalen (Archivgesetz Nordrhein-Westfalen - ArchivG NRW)'"
1. Zu "Begriffsbestirnrnungen"
Der 6 2 Abs. 3 wird wie folgt qeändert:
Ergänzung um den Halbsatz: "...oder von naturlichen oder juristischen Personen, an deren Archiviemng ein
öffentliches Interesse besteht."
Begründung:
Der vorliegende Gesetzentwutf geht ohne den vorgeschlagenen Halbsatz in einem entscheidenden Punkt hinter die Definition von Archivgut irn alten Gesetz zurück. Das ist fur die Städte und eventuell auch für das Landesarchiv von erheblichem Nachteil. Der Begriff des Archivgutes wird in 5 2 Absatz 3 nun dahingehend eingeschränkt, dass es sich dabei ausschließlich um Unterlagen der in § 1Absatz 1 genannten Stellen handelt. Deren Unterlagen werden zu Archivgut, wenn sie vorn zuständigen Archiv ubernommen werden. Ohne die Ergänzung des Halbsatzes entstehen gesetzessystematische Brüche.
2. Zu "Nutzung'"
Der 6 6 ArchivG wird wie folgt qeändert:
Einfügung eines neuen Absatzes 6:
"Subsidiär findet das Gesetz Uber die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Infcrmationsf rei heitsgesetz Nordrhein-Westfalen - IFG NRW) Anwendung, es sei denn, die Nutzung des Archivgutc ist zu versagen, weil dessen Erhaltungszustand eine solche nicht zulässt."
Streichung des Satzes 2 in der Begründung zu 3 6:
Die Chance, das Verhältnis mischen den archivrechtlichen Nutzungsregelungen und dem Infomationsrugangsanspmch nach Maßgabe des IFG NRW zu harmonisieren und normenklar zu regeln, darf nicht ungenutzt bleiben. Auf das Ziel und die
Notwendigkeit einer entsprechenden Hamonisierung hatten die
Informationsbeaufiragten der Länder schon mit der Entschließung "Gleiche Transparenz in Verwaltung und Archiven" vorn 26.05.2003 hingewiesen.
Die vorgeschlagene Änderung trägt der Besorgnis Rechnung, dass bei den Verwaltungen nach IFG NRW zugängliche Daten durch die Übergabe an die Archive unzugänglich werden könnten. Durch die Festlegung, dass die archivrechtlichen Regelungen vorrangig und die Zugangsregelungen des IFG NRW subsidiär Anwendung finden, genügt die Neufassung zugleich den Erfordernissen der archivarischen Anwenidungspraxis. Aufgrund der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung wird die Diskussion, ob das IFG NRW iiber die Vorschriften der 95 6 Abs. 2 Satt 4, 7 Abs. 3 Satz 1 und 10 Abs, 5 Satz 3 ArchivG anwendbar sein konnte, obsolet, so dass schließlich auch die erforderliche Rechtssicherheit und -klarheit
geschaffen wird."
3. Zu Schutzfristen:
Der § 7 Abs. 7 ArchivG-E wird wie folgt geändert
Einfügung eines neuen Satzes 4:
"Die Überlassung von Archivgut nach den Sätzen 1 und 2 bedarf der
Genehmigung der für das Archivwesen zuständigen obersten Landesbehörde."I
Die bisherigen Sätze 4 bis 6 werden zu den Sätzen 5 bis 7.
Die Begründung zu Absatz 7 ist dementsprechend um einen weiteren Spiegelpunkt zu ergänzen.
Beqründunq:
Die Überlassung von Reproduktionen zu allgemeinen Zwecken der Dokumentation und Forschung tangiert die Persönlich eitsrechte der betroffenen Personen besonders intensiv und nachhaltig; fortan werden diese Vervielfältigungen von Stellen aufbewahrt und genutzt, die nicht dem ArchivG unterliegen, so dass auch die
archivrechtlichen Schutrbestimmungen nicht greifen. Diese Form der Nutzung geht weit über die bislang zulässige Verwendung von Archivgut hinaus. Um sicherzustellen, dass die Abgabe von Reproduktionen auch tatsächlich auf ganz besondere und wenige Ausnahmefälle beschränkt bleibt und dabei die Wahrung der
cchutzwürdigen Belange der Betroffenen irn Einzelfall umfassend sichergestellt wird, ist es erforderlich und angemessen, die Überlassung von Reproduktionen von der Genehmigung durch das zuständige Ministerium abhängig zu machen.
4. Zu "Kommunale Archive"
Der 6 10 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
Ersatzlose Streichung des Satz 2:
Begründung:
"Die Bürgerinnen und BUrger können erwarten, dass das in kommunalen Archiven befindliche Archivgiut, sei es amtlicher oder nicht-amtlicher Provenienz, als Kulturgut, in gleichen Maße vor Verfall, Vernichtung und Veräußerung geschützt wird."
Wolf Thomas - am Freitag, 18. Dezember 2009, 10:36 - Rubrik: Archivrecht