Im Mitgliederbereich des Internetauftritts des Verbandes deutscher Archivarinnen und Archivare ( http://www.vda.archiv.net )finden sich Stellungnahmen des Verbandes zu den Archivgesetzgebungsverfahren in:
Hessen (2007),
Rheinland-Pfalz (2009) und
Nordrhein-Westfalen (2009).
[URL korrigiert. Bitte Internetadressen nachträglich überprüfen und ggf. ändern. Klaus Graf, Administrator]
Hessen (2007),
Rheinland-Pfalz (2009) und
Nordrhein-Westfalen (2009).
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Wolf Thomas - am Freitag, 18. Dezember 2009, 13:43 - Rubrik: Archivrecht
KlausGraf meinte am 2009/12/18 14:48:
Schwachsinn
Da zeigt sich mal wieder, was für D*** uns da vertreten. Öffentliche Stellungnahmen gehören nicht in einen internen Mitgliederbereich.Ich dokumentiere die Stellungnahme zu NRW.
"Zur Novellierung des Archivgesetzes in Nordrhein-Westfalen
Der VdA hat im Zusammenhang mit der Novellierung des Archivgesetzes NRW am 14.12.2009
ergänzend zu den Stellungnahmen der kommunalen Spitzenverbände die an der Gesetzgebung
Beteiligten auf zwei Punkte aufmerksam gemacht:
1. Archivierung unzulässig gespeicherter Unterlagen
In § 4 Abs. 2, Punkt 1 des Entwurfs Drucksache 14/10028 vom 27.10.2009 ist die Löschung
unzulässig gespeicherter Daten festgeschrieben. Der VdA hat vorgeschlagen, „sofern die
Speicherung unzulässig war“ in § 4 Abs. 2, Punkt 1 zu streichen:
Archive haben die Aufgabe, Verwaltungshandeln nachvollziehbar zu machen, und sind so ein
Element des demokratischen Systems der Bundesrepublik Deutschland. Diese Kontrollfunktion
bezieht sich auch auf ggf. fehlerhaftes Handeln öffentlicher Stellen, weil hier ein archivwürdiger
Dokumentationswert vorliegen kann. Die Auswirkungen von Löschungen dieser Daten bedeuten
Nachteile für die Betroffenen, da sie nach der Löschung nicht mehr nachweisen können, dass
sie durch Verwaltungshandlungen benachteiligt wurden. Rückgriffe auf solche Daten erfolgen
häufig in zeitlich großem Abstand, wie z.B. bei der Entschädigung der NS-Zwangsarbeit und der
Aufarbeitung der DDR-Geschichte mit den Stasiunterlagen in der Birthler-Behörde.
Es wäre zudem vorstellbar, dass eine Löschungspflicht unrechtmäßig erhobener Daten dazu
führt, dass illegale Datensammlungen häufiger entstehen, da nach der verpflichtenden
Löschung ein Fehlverhalten und Verantwortliche nicht mehr festgestellt werden können.
2. Archivierung von Unterlagen der Gesundheitseinrichtungen
In § 4 Abs. 2, Punkt 2 des Entwurfs wird die anonymisierte Übergabe der Unterlagen von
Gesundheitseinrichtungen festgeschrieben. Der VdA hat vorgeschlagen, im o.g. § „der
Gesundheitseinrichtungen und“ zu streichen:
Durch die Anonymisierung von anbietungspflichtigen Daten können den Betroffenen erhebliche
Nachteile entstehen, da sie nach der Übernahme dieser Daten in ein Archiv nicht mehr
nachweisen können, dass sie in Gesundheitseinrichtungen behandelt wurden. Archiven erhalten
häufig Anfragen von Bürgerinnen und Bürgern nach Behandlungen, z.B. zu Impfschäden, aber
auch zu vererbbaren Krankheiten. Dies zeigt, dass nur durch die Archivierung nicht
anonymisierter Unterlagen die Rechte der Bürgerinnen und Bürger gewahrt werden können.
Beide Streichungsvorschläge tangieren nicht die schutzwürdigen Belange Betroffener, da in
beiden Fällen dem hohen Gut des Schutzes der Persönlichkeitsrechte durch lange archivische
Sperrfristen ausreichend Genüge getan wird. Der VdA ist der Auffassung, dass die bisherige
bewährte Praxis in den Archiven zeigt, dass auf diese Weise den berechtigten Belangen der
Bürgerinnen und Bürger in vollem Umfang Rechnung getragen wird.
gez. Michael Diefenbacher
17.12.2009"
Wolf Thomas antwortete am 2009/12/23 14:37:
VdA-Stellungnahme jetzt online
Link: http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMST14-2980.pdf?von=1&bis=0Zitat aus dem Begleitschreiben: ".... der VdA als zuständiger Fachverband wurde zum o.g. Gesetz nicht gehört. ...."