Allgemeines
Architekturarchive
Archivbau
Archivbibliotheken
Archive in der Zukunft
Archive von unten
Archivgeschichte
Archivpaedagogik
Archivrecht
Archivsoftware
Ausbildungsfragen
Bestandserhaltung
Bewertung
Bibliothekswesen
Bildquellen
Datenschutz
... weitere
Profil
Abmelden
Weblog abonnieren
null

 
"Der 22. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln hat mit Beschlüssen vom 11. Januar 2010 Entscheidungen der 5. Zivilkammer des Landgerichts Köln bestätigt, mit denen im ersten Prozess betreffend den Einsturz des Kölner Stadtarchivs die Befangenheitsanträge der 3 Kläger gegen den Vorsitzenden Richter am Landgericht Reinhold Becker zurückgewiesen worden waren (Az. 22 W 72 - 74/09 OLG Köln). Damit ist der Weg frei für eine Entscheidung des Landgerichts in der Sache, die jetzt am 16. März verkündet werden soll. Der Anwalt der Leihgeber hatte den Vorsitzenden wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, weil dieser unmittelbar nach der mündlichen Verhandlung am 17. November 2009 mit aufgebrachten Zuschauern und Journalisten am Richtertisch und in Robe Rechtsgespräche geführt habe und dadurch seine Neutralität aufgegeben habe.
In dem Umstand, dass der Vorsitzende sich nach dem Schluss der Verhandlung auf Fragen von Zuschauern eingelassen hat, sieht der Senat allerdings keinen Grund, der die Befangenheit des Richters begründen könne. Es sei sicher richtig, dass im Normalfall ein Richter nach Schluss der mündlichen Verhandlung ohne Weiteres, insbesondere ohne weitere Äußerungen den Sitzungssaal verlassen wird. Aber beim Einsturz des Stadtarchives und seinen Folgen, die Grundlage des hier geführten Prozesses seien, handele es sich nicht um einen „Normalfall“, sondern um ein außergewöhnliches Ereignis, das viele Bürger dieser Stadt erschüttert und auch darüber hinaus erhebliche Beachtung gefunden habe. Gerade auch das Verhalten der Zuschauer des hier geführten Prozesses zeige das. Wenn sich ein Richter in einer Situation, wie sie hier nach Schluss der mündlichen Verhandlung entstanden war, auf allgemeine Fragen von Zuhörern einlasse und nicht „nach Schema F“ verfahre, zeuge dies von Flexibilität und Einfühlungsvermögen, nicht dagegen von Voreingenommenheit. Auch der Inhalt der Äußerungen des Richters, die nicht über das hinausgegangen seien, was schon zuvor in der mündlichen Verhandlung erörtert worden war, begründe kein Misstrauen in seine Unvoreingenommenheit.
Ein weiteres Rechtsmittel ist nicht gegeben."

Quelle: Pressemitteilung des Oberlandesgerichtes Köln, Hubertus Nolte
 

twoday.net AGB

xml version of this page

powered by Antville powered by Helma