http://www.justiz.bayern.de/gericht/ag/m/presse/archiv/2010/02426/index.php
Das Anfertigen von Ablichtungen der Belege mit technischen Hilfsmitteln, insbesondere durch Abfotografieren, Einscannen oder Kopieren könne nicht anders behandelt werden als das Anfertigen handschriftlicher Notizen oder Abschriften.
Von solchen Einsichten sind die Archive noch meilenweit entfernt.
Das Anfertigen von Ablichtungen der Belege mit technischen Hilfsmitteln, insbesondere durch Abfotografieren, Einscannen oder Kopieren könne nicht anders behandelt werden als das Anfertigen handschriftlicher Notizen oder Abschriften.
Von solchen Einsichten sind die Archive noch meilenweit entfernt.
KlausGraf - am Mittwoch, 27. Januar 2010, 14:56 - Rubrik: Archivrecht