Das Archivgesetz bleibt in diesem Punkt leider wie vorgesehen:
http://archiv.twoday.net/stories/6220312/
Positiv sind aber weitere Punkte:
Es können weiterhin Patientenunterlagen nicht anonymisiert übernommen werden.
Auch archivisches Sammlungsgut ist Archivgut.
http://archiv.twoday.net/stories/6220312/
Positiv sind aber weitere Punkte:
Es können weiterhin Patientenunterlagen nicht anonymisiert übernommen werden.
Auch archivisches Sammlungsgut ist Archivgut.
KlausGraf - am Samstag, 6. März 2010, 21:53 - Rubrik: Archivrecht
Wolf Thomas (Gast) meinte am 2010/03/07 12:28:
Weiterhin anonymisiert anzubieten: Unterlagen von Beratungsstellen
Diese Unterlagen müssen aber anonymisiert werden. Sind diese Unterlagen nicht analog denen der Gesundheitseinrichtungen zu behandeln?
KlausGraf antwortete am 2010/03/07 14:40:
Nein
Es bleibt bei der bisherigen Rechtslage. Unterlagen aus Beratungsstellen (Eheberatung, Suchtberatung, Psychotherapeutische Beratungsstellen der Hochschulen usw.) dürfen nur anonymisiert angeboten werden.