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Rechtsanwalt Dr. Michael Loschelder, Köln widmete sich dem Thema in der Neuen Juristischen Wochenschrift 2010, S. 705ff.

Zitat: Haben die Parteien schriftlich oder, wie es in der Praxis üblich sein dürfte, durch mündliche Absprachen oder konkludente Handlungen einen Dauerleihvertrag vereinbart, so kann der Verleiher in der Regel nicht vor Ablauf von 30 Jahren die Kunstwerke herausverlangen. Ob ihm gem. § 605 BGB ein Kündigungsrecht zusteht, ist eine Frage des Einzelfalls. Solange das Museum seinen Pflichten nachkommt, können Kündigungsgründe jedenfalls nur aus veränderten Umständen auf der Seite des Verleihers resultieren. Kein besonderer, zur Kündigung berechtigender Umstand ist der Tod des Verleihers, so dass die Erben von ihren Verpflichtungen nicht frei werden. Dies ergibt ein Umkehrschluss aus § BGB § 605 Nr. 3 BGB, der ein besonderes Kündigungsrecht ausschließlich für den Tod des Entleihers vorsieht. Ob Steuerlasten, die mit dem Tod des Verleihers zusammenhängen, einen nicht vorhergesehenen Umstand i.S. des § BGB § 605 Nr. 1 BGB darstellen, ist bislang nicht entschieden worden. Eine hohe steuerliche Belastung dürfte aber allenfalls zu einer Teilkündigung berechtigen, die sich auf die Kunstwerke erstreckt, deren Veräußerung erforderlich ist, um die Steuerlast zu tragen.
Wolf Thomas meinte am 2010/03/31 11:11:
Konkludente Handlung bei einem Dauerleihvertrag?
KlausGraf antwortete am 2010/03/31 12:19:
Wieso nicht?
Es besteht bei Leihverträgen kein Schriftzwang. Ich gebe aber zu, dass man normalerweise mindestens mündliche Absprachen trifft.

http://de.wikipedia.org/wiki/Konkludentes_Handeln

Konstruiertes Beispiel: Bei der Hauptversammlung des Museumsvereins ist ein mit "Dauerleihgaben" beschrifteter Tisch aufgestellt, auf dem man solche ablegen kann. 
Wolf Thomas (Gast) antwortete am 2010/03/31 15:09:
Nettes Beispiel, danke!
Meine Kreativität war durch die bei uns übliche Vorgehensweise ein wenig verstellt. 
 

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