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http://www.kanzlei.biz/nc/urteile/14-01-2010-olg-frankfurt-main-az-6-u-114-09.html

Die an sich fremde Marke "Fabergé" darf für die Bezeichnung eines Museums, hier das "Fabergé-Museum", verwendet werden. Das OLG Frankfurt entschied, dass in der Verwendung der Marke zwar eine kennzeichenmäßige Benutzung im Sinne des Markengesetzes liege. Jedoch sei die Verwendung in diesem Fall nicht unlauter, denn die Angabe über Merkmale der auch so bezeichneten Leistung sei markenrechtlich zulässig.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 14.01.2010, Az.: 6 U 114/09

Siehe auch
http://www.fabergemuseum.de/?id=1

 

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