LG Frankfurt a.M.
Beschluss vom 20.04.2010
Az. 3-08 O 46/10
Links auf Twitter zu rechtswidrigen Inhalten unzulässig
Das Landgericht Frankfurt am Main hat am heutigen Tage - soweit ersichtlich
- die bundesweit erste Entscheidung wegen eines auf Twitter kommentierten
Links zu rechtswidrigen Inhalten gefällt. In mehreren Foren stellte ein
anonymer Nutzer eine Vielzahl wahrheits- und wettbewerbwidriger Behauptungen
über ein Unternehmen (Antragstellerin) auf. Der Antragsgegner als ehemaliger
Vertragspartner der Antragstellerin wies über zwei Twitter-Accounts auf
diesen Beitrag hin und verlinkte diesen.
Die 8. Kammer für Handelssachen folgte der Argumentation der Antragstellerin
und erließ antragsgemäß eine einstweilige Verfügung, mit der dem
Antragsgegner verboten wurde, Links von seinen Twitter-Accounts zu Seiten
Dritter zu schalten, auf denen sich die beanstandeten Behauptungen befinden
(Beschluss vom 20.04.2010, Az. 3-08 O 46/10).
„Durch die bewusste Linksetzung hat sich der Antragsgegner die Inhalte
zueigen gemacht“, so Rechtsanwalt Dr. Hajo Rauschhofer, Fachanwalt für
IT-Recht (Prozessvertreter Antragstellerin). „Grundsätzlich ist ein
Seitenbetreiber verantwortlich, wenn er Links zu rechtswidrigen Inhalten
setzt; es macht keinen Unterschied, ob dies von der eigenen Webseite oder
über den eigenen Twitter-Account erfolgt. Wer aktiv verlinkt, macht sich die
Inhalte zueigen“, so Rauschhofer.
http://www.rechtsanwalt.de/kanzlei/reload.htm?..//Twitter_Haftung_fuer_Links
_zu_rechtswidrigen_Inhalten_Landgericht_Frankfurt.html
http://is.gd/bAFNG
Quelle: RA Seidlitz in Netlaw-L
Kommentar: Eine abwegiges Entscheidung, die nach Ausweis der verlinkten Entscheidung jeglicher Begründung entbehrt. Wer verlinkt, macht sich keineswegs immer die Inhalte zu eigen.
Beschluss vom 20.04.2010
Az. 3-08 O 46/10
Links auf Twitter zu rechtswidrigen Inhalten unzulässig
Das Landgericht Frankfurt am Main hat am heutigen Tage - soweit ersichtlich
- die bundesweit erste Entscheidung wegen eines auf Twitter kommentierten
Links zu rechtswidrigen Inhalten gefällt. In mehreren Foren stellte ein
anonymer Nutzer eine Vielzahl wahrheits- und wettbewerbwidriger Behauptungen
über ein Unternehmen (Antragstellerin) auf. Der Antragsgegner als ehemaliger
Vertragspartner der Antragstellerin wies über zwei Twitter-Accounts auf
diesen Beitrag hin und verlinkte diesen.
Die 8. Kammer für Handelssachen folgte der Argumentation der Antragstellerin
und erließ antragsgemäß eine einstweilige Verfügung, mit der dem
Antragsgegner verboten wurde, Links von seinen Twitter-Accounts zu Seiten
Dritter zu schalten, auf denen sich die beanstandeten Behauptungen befinden
(Beschluss vom 20.04.2010, Az. 3-08 O 46/10).
„Durch die bewusste Linksetzung hat sich der Antragsgegner die Inhalte
zueigen gemacht“, so Rechtsanwalt Dr. Hajo Rauschhofer, Fachanwalt für
IT-Recht (Prozessvertreter Antragstellerin). „Grundsätzlich ist ein
Seitenbetreiber verantwortlich, wenn er Links zu rechtswidrigen Inhalten
setzt; es macht keinen Unterschied, ob dies von der eigenen Webseite oder
über den eigenen Twitter-Account erfolgt. Wer aktiv verlinkt, macht sich die
Inhalte zueigen“, so Rauschhofer.
http://www.rechtsanwalt.de/kanzlei/reload.htm?..//Twitter_Haftung_fuer_Links
_zu_rechtswidrigen_Inhalten_Landgericht_Frankfurt.html
http://is.gd/bAFNG
Quelle: RA Seidlitz in Netlaw-L
Kommentar: Eine abwegiges Entscheidung, die nach Ausweis der verlinkten Entscheidung jeglicher Begründung entbehrt. Wer verlinkt, macht sich keineswegs immer die Inhalte zu eigen.
KlausGraf - am Dienstag, 20. April 2010, 17:17 - Rubrik: Archivrecht
Generalbundesanwalt (Gast) meinte am 2010/04/20 18:43:
Beschlussverfügungen ergehen immer ohne Begründung (vgl. § 922 Abs. 1 ZPO).In Ermangelung einer schriftlichen Entscheidungsbegründung wissen wir deshalb gar nicht nicht, ob das LG wirklich gemeint hat, "wer verlinkt, macht sich immer die Inhalte zu eigen." Sehr wahrscheinlich hat es aber nur die Ansicht vertreten, für Links in Tweets könne nichts anderes gelten als für Links auf Webseiten.
Juristisch abwegig ist deshalb (mit großer Wahrscheinlichkeit) nicht die Entscheidung des LG, sondern umgekehrt die Annahme, für Links in Tweets werde grundsätzlich nicht gehaftet.
KlausGraf antwortete am 2010/04/21 13:25:
Wer hat die Annahme aufgestellt?
kwT
vom hofe antwortete am 2010/04/21 13:47:
Niemand hat die Annahme aufgestellt
weil es keine haftungsfreie Zone gibt.Alexander vom Hofe, Madrid.
Michael1978 meinte am 2010/04/23 17:10:
teilweise ist dieser entwurf doch zu pauschal gehalten, da werden einige einen weg finden damit sie damit durchkommen