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http://www.datenschutz.de/news/detail/?nid=4371

Bericht:
http://www.informationsfreiheit-mv.de/dschutz/taetberi/tb2_ifg/tb2_ifg.pdf

Der größte Teil betrifft ein Evaluierungsgutachten, aus dem ich zitiere:

"Problematischer stellte sich die Situation jedoch aus Sicht der Befragten
beispielsweise im Bereich des Archivwesens dar. Nach § 10 Abs. 1 LArchivG bestehe eine
Schutzfrist (letztlich Bearbeitungsfrist für das Archiv) für personenbezogene Daten. Diese
Norm werde als lex specialis zum IFG M-V gesehen, was zu der etwas kuriosen Situation
führe, dass die Informationen vor der Übergabe an das Archiv dem IFG M-V unterlägen und
zugänglich seien, aber nach der Übergabe für 10 Jahre unter Verschluss stünden. Indessen
dürfte sich der Konflikt in Grenzen halten, da die für das Archiv bestimmten Gegenstände
regelmäßig nicht auf Interessenten stoßen. Darüber hinaus wurde ein schwieriges Verhältnis
zu den verschiedenen Archivgesetzen der Länder und des Bundes konstatiert. Seien die
Archivgesetze ohnehin schon nicht aufeinander abgestimmt, so verkomplizierten die
jeweiligen Informationsfreiheitsgesetze die Situation. Die Archivgesetze der Länder und des
Bundes unterschieden sich in ihren Aufgabenstellungen und im Umgang mit dem Archivgut.
Dies gelte auch für das ArchivG des Bundes. Unterschiede bei den Aufgaben bezögen sich
etwa auf den Umfang der Forschung bzw. deren Unterstützung, die Schutzfristen, die
dauerhaft aufzuhebenden Unterlagen usw. Eine Verbindung mit dem LArchivG entstehe
dadurch, dass Bundesarchivgut auf das Landesarchiv übergehen könne und für das
übergegangene Archivgut das IFG des Bundes gelte. Dies könne zu der schwer zu
beantwortenden Frage führen, welches Archivrecht und welches IFG anwendbar seien. Hinzu
kämen unterschiedliche Zielsetzungen, Geheimhaltungs- und Schutzvorschriften der
Informationsfreiheitsgesetze, die schwer zu harmonisieren seien."
 

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