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http://www.faz.net/aktuell/feuilleton/zeitungszeugen-gericht-verbietet-abdruck-von-mein-kampf-11623802.html

Ich kenne die einstweilige Verfügung des LG München (az: 7 O 1533/12) zwar nicht im Wortlaut, halte sie aber für völlig falsch. Am 1.1.2016 sind Hitlers Werke ohnehin gemeinfrei, was soll das, so kurz vor Torschluss kommentierte Auszüge zu verbieten? Hier wurde ganz offensichtlich das Grundrecht der Pressefreiheit entschieden zu wenig berücksichtigt.

Zum Umfang von Zitaten lesen wir gemeinsam die BGH-Entscheidung Geistchristentum (I ZR 28/83, leider kein Volltext online) [jetzt schon: http://archiv.twoday.net/stories/64961860/ ]

Siehe auch
http://zeitungszeugen.de/dasunlesbarebuch/
http://www.sueddeutsche.de/medien/bayern-setzt-sich-in-streit-um-mein-kampf-durch-hitlers-hetzschrift-erscheint-nur-unleserlich-1.1267085
http://www.nordbayern.de/nuernberger-zeitung/nz-kultur/hitlers-mein-kampf-ist-ein-unlesbares-buch-1.1801857
http://archiv.twoday.net/search?q=zeitungszeugen

Update:
http://www.lto.de/de/html/nachrichten/5396/auszuege-aus-mein-kampf-der-diktator-und-das-urheberrecht/

Daniel Bernsen (Gast) meinte am 2012/01/26 15:26:
Es ist ja nicht nur eine juristische Frage
Siehe auch meinen Beitrag hier:

http://www.rhein-zeitung.de/nachrichten/deutschland-und-welt_artikel,-Gastbeitrag-Hitlers-Mein-Kampf-muss-seine-Aura-verlieren-_arid,371025.html 
KlausGraf antwortete am 2012/01/26 15:33:
Schöner Beitrag
Bitte künftig nicht einfach US-Zeitung schreiben, wenn kein Link möglich ist, sondern wenigstens Namen der Autorin und Name der Zeitung angeben. Ich würde den Beitrag gern in meinem Tumblr-Blog verlinken, hab aber keine Lust stundenlang rumzusuchen. 
Daniel Bernsen (Gast) antwortete am 2012/01/26 16:28:
Link wäre möglich gewesen
War nur ein Abstimmungsproblem mit der Redaktion, hier der Link zum Artikel:

http://www.theatlantic.com/international/archive/2012/01/germanys-outdated-wrongheaded-ban-on-nazi-books-like-mein-kampf/251605/ 
Fristwahrung (Gast) meinte am 2012/01/27 09:52:
Torschluss?
"Kurz vor Torschluss" ist nun wirklich kein Argument, wenn es um gesetzliche Fristen geht; es zählen Stichtage, punktum; das ist der Sinn solcher Festsetzungen, ob's nun um Einspruchsfristen, Schutzfristen o.ä. geht. Gesetze gelten nun mal nicht je nach Wunsch, Herr Graf. Sollte nicht so schwer zu verstehen sein eigentlich... 
Wolf Thomas antwortete am 2012/01/27 10:11:
Torschluss-Anmerkungen
1) Kommentierte Auszüge sind bereits erschienen. (s. z. B. Walter Hofer, Der Natuionalsozialismus 1933 - 1945). Warum denn jetzt diese Strenge?
2) Aus Angst vor der Verletzung des Urheberrechts? Oder sollen wir einmal die Gesamtheit der Veröffentlichungen der bayr. Staatsregierung auf den korrekten Umgang mit Urheberrechten überprüfen?
3) Dahinter steckt m. E. zuerst(!) ein Schutzreflex für die kommentierte Gesamtausgabe des IfZ. 
Fristwahrung (Gast) antwortete am 2012/01/27 10:29:
Torschluss
Das sind zumindest keine Argumente gegen meine Feststellung, das "ist doch kurz vor Torschluss" eine schwachsinnige Begründung für das Nichteinhalten gesetzlicher Fristen ist. Das Geschrei möchte ich erleben, wenn ein Archiv mal eine Personalakte mit der Begründung "ist ja eh in 4 Jahren frei" freigibt.
Ansonsten zu 2): Wenn andere gegen ein Gesetz verstoßen, ist das für einen Richter kaum ein guter Grund, es bei einem Dritten nicht mehr anzuwenden, was interessiert das LG die Staatsregierung? Und zu 3), was interessieren das LG die Interessen des IfZ? 
Wolf Thomas antwortete am 2012/01/27 10:48:
Torschluss-Anmerkungen II
1) Keine Argumente: sondern Fragen.
2) Ist doch bereits passiert - bei Kinski musste Schadenserstatz geleistet werden - und m. W. steht das Landesarchiv Berlin noch. Bei Loriot ist eigentlich überhaupt nichts Negatives geschehen ....
3) Ich denke, dass bei einer gerichtlichen Würdigung auch Präzedenzfälle einfließen sollten - aber ich bin kein Jurist.
4) Rührend, Sie glauben an die Unabhängigkeit der Gewalten ..... 
KlausGraf antwortete am 2012/01/27 11:15:
Ist ja eh in 4 Jahren frei
Archivische Schutzfristen können verkürzt werden, wobei es sich um ein Verwaltungsverfahren handelt, bei dem das Archiv zur Ermessensausübung befugt ist. Selbstverständlich hat dabei einzufließen, ob eine Frist schon weitgehend abgelaufen ist, da natürlich die Schutzinteressen, die hinter der Frist stehen, mit dem Zeitablauf verblassen. 
Fristwahrung (Gast) antwortete am 2012/01/27 11:23:
Torschluss
Naja, Präzedenz schön und gut, aber doch wohl nicht durch Gesetzesverstoß ("Mord aus Habgier ist in Kassel neulich schon mal vorgekommen, deshalb müssen wir in unserem Fall nicht so streng sein, das passiert eben öfters")?
Und rührend, ja, ich glaube nicht, dass es eine Standleitung zwischen dem LG, der Staatsregierung und dem IfZ gibt. Dieses "die stecken doch alle eh unter einer Decke, alles abgekartet" ist doch, mit Verlaub, immer so die Verschwörungstheorie des kleinen Mannes bei Entscheidungen, die nicht passen, und entspricht nicht so ganz der Realität an den Gerichten. 
Wolf Thomas (Gast) antwortete am 2012/01/27 11:42:
@ Fristwahrung:
1) Wie sieht es denn nun mit einer Schutzfristverkürzung - auf die auch ich hinauswollte - aus?
2) Also wenn schon Auszüge - geschweige denn die Online-Vollausgaben - geduldet und nicht juristisch verfolgt werden, warum dann jetzt die Strenge? Hier steht die Frist ca. öffentlichem Interesse!
3) Von Verschwörung redet hier niemand. Aber die m. E. auch juristisch fragwürdige Entscheidung deckt sich doch auffallend mit der langjährigen Meinung des zuständigen bayr. Finanzministeriums. Was macht jetzt eigentlich der Wissenschaftsminister, der eine "wohlwollendere" Haltung einnimmt: Publizieren erlauben und damit gegen die "heilige Frist" verstoßen oder das Verfahren bis zum 31.12.2015 in die Länge ziehen ..... 
Wolf Thomas (Gast) antwortete am 2012/01/27 11:49:
Zu 3) s. http://www.stmwfk.bayern.de/Presse/PressemeldungenDetail.aspx?NewsID=2439 
KlausGraf antwortete am 2012/01/27 12:06:
Für mich klar rechtswidrig
Die Förderung der IFZ-Ausgabe als einzig zulässige Ausgabe verstößt gegen Art. 5 GG und auch gegen Art. 3 GG. Selbstverständlich ist aus verfassungsrechtlichen grundsätzen der Freistaat auch bei Ausübung privatrechtlicher Urheberrechte an das öffentliche Recht gebunden. Es ist ihm versagt, "eigene" Projekte zulasten anderer zu fördern und ein Forschungsmonopol zu begründen (zu Forschungsmonopolen http://archiv.twoday.net/search?q=forschungsmonopol ).

Zum Zitatrecht: Ich kann mir nicht vorstellen, dass die eV Bestand haben kann, da es dabei auf die Abwägung aller Umstände des Einzelfalls ankommt. Ein Verbot von Zitaten, ohne sie vorab zu kennen, ist mit dem inzwischen generalklauselartig umgestalteten § 51 UrhG nicht zu machen. Auch kann ich aus meiner Kenntnis der Rspr. überhaupt nicht nachvollziehen, wieso hier kein zulässiges Zitat vorliegen kann. 
Fristwahrung (Gast) antwortete am 2012/01/27 12:57:
Schutzfrist
Sorry, ich soll aus dem offenen Blog hier abhauen. Was ich auch jetzt tue. 
Fristenwahrung (Gast) antwortete am 2012/01/27 13:11:
Torschluss
@ Wolf Thomas:
Sorry, ich soll aus dem offenen Blog hier abhauen. Was ich auch jetzt tue. 
KlausGraf meinte am 2012/01/27 11:11:
Einfach Klappe halten, wenn man keine Ahnung hat
"Auch können die Urheberinteressen Jahre und Jahrzehnte nach dem Tod eines Urhebers an Gewicht verlieren."
http://www.dr-bahr.com/news/urheber-unterliegen-deutscher-bahn-im-urheberrechtsstreit-des-stuttgarter-bahnhofs.html
Das sagte das OLG Stuttgart. Und das bestätigte der BGH:
"Die von der Beschwerde als grundsätzlich erachtete Rechtsfrage, ob im Rahmen der gebotenen Abwägung der betroffenen Interessen des Urhebers einerseits und des Eigentümers andererseits den urheberpersönlichkeitsrechtlichen Interessen des Urhebers nach seinem Tode ein geringeres Gewicht als zu seinen Lebzeiten beigemessen werden kann, ist bereits geklärt. Der Senat hat entschieden, dass die Urheberinteressen Jahre oder Jahrzehnte nach dem Tod des Urhebers nicht notwendig dasselbe Gewicht haben wie zu seinen Lebzeiten (Urteil vom 13. Oktober 1988 - I ZR 15/87, GRUR 1989, 106, 107 - Oberammergauer Passionsfestspiele II). Daran hat der Senat in seiner jüngeren Rechtsprechung festgehalten (Urteil vom 19. März 2008 - I ZR 166/05, GRUR 2008, 984 Rn. 29 = WRP 2008, 1440 - St. Gottfried)."
http://openjur.de/u/258201.html

Wie man schon dem Kennwort "Oberammergau" entnimmt, hat der vom BGH bestätigte Rechtssatz keinesfalls nur Geltung für die Umgestaltung bzw. den Abriss von Bauwerken.

Im übrigen wurde es schon oft genug dargestellt, wie heuchlerisch und weltfremd das Agieren Bayerns in Sachen "Mein Kampf" ist. Wer will, hat mit einem Mausklick das unkommentierte Werk auf dem Bildschirm. 
Fristwahrung (Gast) antwortete am 2012/01/27 11:33:
"Klappe halten"
Ich kenne das Urteil schon, nur, dass es bei der Entscheidung eben um ein Bauwerk handelt, nicht um ein Buch. Macht doch einen kleinen Unterschied, wie sich aus der Argumentation des Gerichts ergibt.
Also "einfach Klappe halten, wenn man keine Ahnung hat", wäre ja gut und richtig, aber das würde Ihnen glaube ich doch zu schwer fallen, Herr Graf. Dann würden wie ja umso drollige Konstrukte wie "verblassende Schutzinteressen" gebracht. 
KlausGraf antwortete am 2012/01/27 11:58:
Dümmliches Zeug
Regelmäßig schlagen hier in den Kommentaren Juristen auf, die meinen, mir am Zeug flicken zu können. Dass sich der BGH nicht nur auf Bauwerke bezieht, habe ich selbst geschrieben. Und selbstverständlich ist die Verblassensmetapher bei Juristen (z.B. beim postmortalen Persönlichkeitsrecht) beliebt. Es ist ein anerkannter juristischer Grundsatz, dass der Zeitablauf berücksichtigt werden kann. Basta. Da will jemand mit aller Gewalt Recht haben. Wenns Ihnen hier nicht passt, hauen Sie einfach ab. Ich kann auf solche Besserwisser wie Sie gern verzichten und die meisten meiner Leser auch. 
Fristenwahrung (Gast) antwortete am 2012/01/27 12:55:
Torschluss
Mit Gewalt Recht haben zu wollen käme Ihnen ja zum Glück nicht in den Sinn. Ich glaube wir lassen jetzt die Diskussion besser. Nur noch die Hinweise, dass Oberammergau und Bahnhof Stuttgart sich auf Urheberpersönlichkeitsrecht bezogen, weniger auf Verwertungsrecht bzw. Schranken wie bei „Mein Kampf“, da müßte man dann auch nochmal differenzieren. Ich nehme an, dass bei der Verwertung etc. die 70 Jahre ziemlich strikt ausgelegt werden, und nicht als „ungefähr 70 Jahre“ (die Erben Thomas Manns wären nicht begeistert). Ansonsten belasse ich es noch beim Rat zur Kenntnisnahme von Sattler, Urheberrecht nach dem Tode des Urhebers. Ende der Diskussion. 
KlausGraf antwortete am 2012/01/27 20:59:
Noch ein bisschen nachgetreten
Was war jetzt eigentlich die geistige Leistung von Fristenwahrung in dieser Diskussion, außer dass er mit seinem Stuss kluge Statements von mir und anderen (selbstverständlich in dieser Reihenfolge - wer Ironie findet, darf sie behalten) provoziert hat? Er hat überhaupt kein Argument von Belang beigetragen, denn dass Juristen bei Fristen pingelig sind, wusste jeder von uns (auch ich) schon vorher. Dass der Abstand zur Schöpfung bzw. die Nähe zur Gemeinfreiheit ein gültiges Argument des urheberrechtlichen Diskurses sein kann, habe ich nachgewiesen. Was Fristenwahrer dem entgegenzusetzen hatte, war mehr als schwach. 
MichaelW (Gast) antwortete am 2012/01/28 13:20:
nachtreten
zeugt nicht nur von schlechtem Charakter, sondern vorallem mangelnder Souveränität. Ebenso Ihre Selbstgerechtigkeit die aus dem Ihrer Worte trieft. Die einzig sinnvollen Aussagen kamen von Fristenwahrer, von Ihnen nur die üblichen Beleidigungen und rhetorischen Ausfälle - aber das kennt man ja... 
KlausGraf antwortete am 2012/01/28 13:42:
Wenn Sie es kennen, wieso tun Sie es sich an?
Es gibt im Internet genügend andere Seiten. Hauen Sie ab und kommen Sie nie wieder! 
Wolf Thomas (Gast) meinte am 2012/01/27 13:49:
s. a. http://www.spiegel.de/unispiegel/wunderbar/0,1518,811618,00.html 
FeliNo antwortete am 2012/01/28 01:12:
Vielleicht sollte man so lange nicht aus derlei zitieren, bis sichergestellt ist, dass a) Dialektik (i.e.: die Lehre vom Argument und seiner Figuren) verbindlicher Schulstoff ist (und keine "Kompetenz" oder ähnlicher Kokolores) und b) das Ding so alt geworden ist wie ein "Theatrum anatomicum"? (Werde ich jetzt verhaftet?) 
Wolf Thomas meinte am 2012/02/09 19:25:
Sachstand zur Causa "Zeitzeugen":
" Im Rechtsstreit um die Veröffentlichung von Auszügen aus Hitlers "Mein Kampf" hat das Landgericht München seine Entscheidung zunächst aufgeschoben.
Das bayerische Finanzministerium hatte vor dem Landgericht eine einstweilige Verfügung erwirkt, wonach die Herstellung und Verbreitung auch kommentierter Auszüge aus der Hetzschrift verboten ist. Der Verleger Peter McGee legte Widerspruch ein. Eine Entscheidung wird frühestens heute Abend fallen. ...."
Quelle: Bayerntext, S. 163, 9.2.2012 
Wolf Thomas (Gast) antwortete am 2012/02/10 10:04:
Auch die Welt vermeldet´s:
http://www.welt.de/kultur/history/article13859357/Entscheidung-ueber-Mein-Kampf-aufgeschoben.html 
 

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