... Mit Berufung auf das 2005 in Kraft getretene Informationsfreiheitsgesetz (IFG) hat die freie Journalistin Gaby Weber einen Verwaltungsrechtsstreit mit der Bundesrepublik Deutschland begonnen, mit dem sie das Bundesarchiv drängen will, den in St. Augustin lagernden Nachlass Globkes sowie die Papiere des früheren Vorstandsvorsitzenden Hermann Josef Abs im Archiv der Deutschen Bank anzufordern und damit ihr und weiteren interessierten Forschern zugänglich zu machen. In erster Instanz hat das Verwaltungsgericht Koblenz die Klage eben abgewiesen, gleichzeitig aber die Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zugelassen. ...” SZ 10.2.12 S. 15
http://www.datenschutz-berlin.de/news/Presse%C3%BCbersicht+/2012/2/10
Der SZ-Artikel ist nicht online, wohl aber ausführliche Informationen, die Gaby Weber ins Netz gestellt hat, darunter auch das Koblenzer Unrechts-Urteil:
http://www.gabyweber.com/prozesse_archiv.php
Urteilstext:
http://www.gabyweber.com/dwnld/prozesse/urteilkoblenz.pdf
Es darf nicht sein, dass amtliche Unterlagen, die dem Bundesarchivgesetz unterliegen sollen, von privaten Archiven vereinnahmt werden. Hier muss der Gesetzgeber tätig werden!
§ 5 Abs. 8 Bundesarchivgesetz soll eigentlich sichern, dass das Nutzungsrecht unabhängig vom Aufbewahrungsort besteht (Amtl. Begr. zit. nach Bannasch et al.: ArchivR 1990, S. 195), läuft aber leer, wenn die Verfügungsgewalt nicht bei einer ablieferungspflichtigen Stelle liegt.
Update: Die amtlichen Unterlagen sind öffentliche Sachen im Verwaltungsgebrauch und haben diesen Status auch nicht durch privatrechtliche Entfremdung verloren. Anders als beim Hamburger Stadtsiegelfall könnte man einen Herausgabeanspruch bejahen. Siehe Strauch, Das Archivalieneigentum, 1998, S. 28ff.
http://www.datenschutz-berlin.de/news/Presse%C3%BCbersicht+/2012/2/10
Der SZ-Artikel ist nicht online, wohl aber ausführliche Informationen, die Gaby Weber ins Netz gestellt hat, darunter auch das Koblenzer Unrechts-Urteil:
http://www.gabyweber.com/prozesse_archiv.php
Urteilstext:
http://www.gabyweber.com/dwnld/prozesse/urteilkoblenz.pdf
Es darf nicht sein, dass amtliche Unterlagen, die dem Bundesarchivgesetz unterliegen sollen, von privaten Archiven vereinnahmt werden. Hier muss der Gesetzgeber tätig werden!
§ 5 Abs. 8 Bundesarchivgesetz soll eigentlich sichern, dass das Nutzungsrecht unabhängig vom Aufbewahrungsort besteht (Amtl. Begr. zit. nach Bannasch et al.: ArchivR 1990, S. 195), läuft aber leer, wenn die Verfügungsgewalt nicht bei einer ablieferungspflichtigen Stelle liegt.
Update: Die amtlichen Unterlagen sind öffentliche Sachen im Verwaltungsgebrauch und haben diesen Status auch nicht durch privatrechtliche Entfremdung verloren. Anders als beim Hamburger Stadtsiegelfall könnte man einen Herausgabeanspruch bejahen. Siehe Strauch, Das Archivalieneigentum, 1998, S. 28ff.
KlausGraf - am Dienstag, 14. Februar 2012, 15:48 - Rubrik: Archivrecht