Zu http://archiv.twoday.net/stories/650489047/
Bei Tumblr wird der Dateiname eines hochgeladenen Bilds automatisch vergeben:
http://31.media.tumblr.com/3d58feb300106120b1ae6a90fbae248d/tumblr_n0fs73psCg1r3ksi6o1_400.jpg
In Archivalia binde ich alle Bilder aus Webspace-Gründen mit img src ein.
http://www.1337core.de/urheberrecht-im-internet-name-und-lizenz-gehoeren-in-den-dateinamen/
hatte den Vorschlag gemacht, den Namen des Fotografen in den Dateinamen aufzunehmen. Das ist durchaus sinnvoll, ebenso wie der Hinweis auf die Lizenz. § 95c UrhG, der die Entfernung von für die Rechtewahrnehmung wichtigen Metadaten verbietet, könnte tangiert sein, wenn man ohne technische Notwendigkeiten den Dateinamen ändert.
Aber der folgende Dateiname sieht nicht wirklich überzeugend aus, sieht man davon ab, dass ich schlampig gearbeitet habe und Punkte nicht mit _dot_ codiert habe, da ich nicht wusste, welche Zeichen in Dateinamen (üblicherweise) gültig sind.
https://commons.wikimedia.org/wiki/File:Vapiano_aachen_urheber_klaus_graf_.lizenz_cc_by-sa_https_colon_slash_slash_creativecommons_dot_org_slash_licenses_slash_by-sa_slash_3_dot_0_slash_deed_dot_de.jpg
Öffnet man das Bild mit Rechtsklick sieht man im Dateinamen die Pflichtangaben, wobei bei Pixelio eben www.pixelio.de stehen müsste. Keine Ahnung, ob das dem LG Köln genügen würde, aber jedenfalls ist die Forderung eines Links zu Pixelio nicht erfüllbar, wenn der anklickbar sein soll.
Macht man das Bild anklickbar, siehe etwa
http://de.selfhtml.org/html/grafiken/verweise.htm
dann kann man - ohne weitere technische Vorkehrungen - durch einfachen Klick mit rechter Maustaste wieder zum "nackten" Bild gelangen.
Da man bei solchen D*** wie den Richtern vom LG Köln ja vom Worst Case ausgehen muss, kann vielleicht die Namensnennung im Dateinamen genügen, aber sobald das Gericht auf die Idee kommt, dass der Verweis auf Pixelio zumindest auch im Interesse des Urhebers ist (um etwa auf weitere Bilder des Urhebers hinzuweisen), kann man zumindest erwägen, dass die Verletzung des Verlinkungsgebots durch nicht-anklickbaren Link auch vom Abmahnenden gerügt werden darf. Pixelio hatte sich im konkreten Verfahren ohnehin auf die Seite des Nutzers geschlagen, was das Gericht aber nicht beeindruckt hat.
Blogger, die mit den eher spartanischen Vorgaben eines Bloghosters wie Twoday auskommen müssen, können in der Regel gar nicht eine technisch befriedigende Lösung realisieren. Sie sollten daher lieber ganz auf Bilder verzichten. Kleiner Scherz am Rande.
Update: Bei Flickr enthält der Link nicht den Dateinamen:
http://www.flickr.com/photos/34028941@N00/12295711755/
Bei Tumblr wird der Dateiname eines hochgeladenen Bilds automatisch vergeben:
http://31.media.tumblr.com/3d58feb300106120b1ae6a90fbae248d/tumblr_n0fs73psCg1r3ksi6o1_400.jpg
In Archivalia binde ich alle Bilder aus Webspace-Gründen mit img src ein.
http://www.1337core.de/urheberrecht-im-internet-name-und-lizenz-gehoeren-in-den-dateinamen/
hatte den Vorschlag gemacht, den Namen des Fotografen in den Dateinamen aufzunehmen. Das ist durchaus sinnvoll, ebenso wie der Hinweis auf die Lizenz. § 95c UrhG, der die Entfernung von für die Rechtewahrnehmung wichtigen Metadaten verbietet, könnte tangiert sein, wenn man ohne technische Notwendigkeiten den Dateinamen ändert.
Aber der folgende Dateiname sieht nicht wirklich überzeugend aus, sieht man davon ab, dass ich schlampig gearbeitet habe und Punkte nicht mit _dot_ codiert habe, da ich nicht wusste, welche Zeichen in Dateinamen (üblicherweise) gültig sind.
https://commons.wikimedia.org/wiki/File:Vapiano_aachen_urheber_klaus_graf_.lizenz_cc_by-sa_https_colon_slash_slash_creativecommons_dot_org_slash_licenses_slash_by-sa_slash_3_dot_0_slash_deed_dot_de.jpg
Öffnet man das Bild mit Rechtsklick sieht man im Dateinamen die Pflichtangaben, wobei bei Pixelio eben www.pixelio.de stehen müsste. Keine Ahnung, ob das dem LG Köln genügen würde, aber jedenfalls ist die Forderung eines Links zu Pixelio nicht erfüllbar, wenn der anklickbar sein soll.
Macht man das Bild anklickbar, siehe etwa
http://de.selfhtml.org/html/grafiken/verweise.htm
dann kann man - ohne weitere technische Vorkehrungen - durch einfachen Klick mit rechter Maustaste wieder zum "nackten" Bild gelangen.
Da man bei solchen D*** wie den Richtern vom LG Köln ja vom Worst Case ausgehen muss, kann vielleicht die Namensnennung im Dateinamen genügen, aber sobald das Gericht auf die Idee kommt, dass der Verweis auf Pixelio zumindest auch im Interesse des Urhebers ist (um etwa auf weitere Bilder des Urhebers hinzuweisen), kann man zumindest erwägen, dass die Verletzung des Verlinkungsgebots durch nicht-anklickbaren Link auch vom Abmahnenden gerügt werden darf. Pixelio hatte sich im konkreten Verfahren ohnehin auf die Seite des Nutzers geschlagen, was das Gericht aber nicht beeindruckt hat.
Blogger, die mit den eher spartanischen Vorgaben eines Bloghosters wie Twoday auskommen müssen, können in der Regel gar nicht eine technisch befriedigende Lösung realisieren. Sie sollten daher lieber ganz auf Bilder verzichten. Kleiner Scherz am Rande.
Update: Bei Flickr enthält der Link nicht den Dateinamen:
http://www.flickr.com/photos/34028941@N00/12295711755/
KlausGraf - am Montag, 3. Februar 2014, 22:47 - Rubrik: Archivrecht