Kein Schwein weiß, wie lange es dauert, bis diese Faulenzer beim BGH die Urteilsbegründung veröffentlichen.
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2014&Sort=3&nr=66711&pos=0&anz=22
Via
http://www.urheberrecht.org/news/5133/
Die nur durch Pressemitteilung bekannte Entscheidung ist für mich rätselhaft:
Wieso sind die Filmaufnahmen vom Tod eines Mauer-Flüchtlings als Folge von Einzelbildern nach § 72 UrhG und nicht als Laufbilder geschützt?
Zu Laufbildern:
http://archiv.twoday.net/stories/572463488/
Die Leistungsschutzrechte nach den §§ 94, 95 UrhG kommen nur für nach dem 1.1.1966 geschaffene Filme in Betracht (Katzenberger in Schricker/Loewenheim Vor §§ 88ff. Rz. 47).
Schutzfrist nach § 94: 50 Jahre nach erster erlaubter öffentlicher Wiedergabe bzw. Herstellung, falls keine erlaubte Wiedergabe in der 50-Jahres-Frist. Diese Regelung gilt auch für die Lichtbilder nach § 72 UrhG.
Nach Katzenberger (§ 135a Rz. 9) sind (unveröffentlichte) Lichtbilder aus der Zeit vor dem 1.1.1966, die 1985 als Dokumente der Zeitgeschichte gewertet wurden, bis Jahresende 2015 geschützt.
Ich kann nicht erkennen, dass die maßgeblichen Sachverhalte in der Pressemitteilung durchscheinen.
Update: Volltext liegt vor
http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I%20ZR%2086/12
Meine Einordnung war zutreffend.
Der BGH sieht in den Lichtbildern Dokumente der Zeitgeschichte und bezieht sich zustimmend auf die Ausführungen zu den Wagner-Fotos.
Durch die Erstsendung noch am Tag der Aufnahme 1962 sei kein Erscheinen bewirkt worden.
"Das Erscheinen eines Lichtbildes setzt danach voraus, dass das Lichtbild in körperlicher Form - etwa als Abzug - an die Öffentlichkeit gelangt (vgl. Schulze in Dreier/Schulze aaO § 72 Rn. 37); auch die Eingabe digitalisierter Bilder in elektronische Bildarchive kann danach als Erscheinen einzustufen sein (vgl. Maaßen, ZUM 1992, 338, 342 f.). Die Veröffentlichung eines Lichtbildes in unkörperlicher Form - beispielsweise durch Sendung - genügt dagegen nicht."
Das ist hahnebüchen! Die UAM fummeln wieder einmal verwerterfreundlich an der Schutzfrist herum. Die UAM segnen den Umgehungstatbestand angesichts des mangelnden Laufbildschutzes einfach ab.
Bei Filmeinzelbildern ist die Rede von einem "Abzug" ersichtlich fehl am Platz, denn selbst wenn ein Standbild erschienen wäre ließe sich ohne weiteres ein anderes Standbild finden, das nicht erschienen ist.
Die Laufbilder sind also nur dann gemeinfrei, wenn sie mit Zustimmung der Rechteinhaber komplett (also ungekürzt) nicht innerhalb der 50-Jahresfrist in Form von Werkstücken (z.B. auf CD) verbreitet wurden.
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2014&Sort=3&nr=66711&pos=0&anz=22
Via
http://www.urheberrecht.org/news/5133/
Die nur durch Pressemitteilung bekannte Entscheidung ist für mich rätselhaft:
Wieso sind die Filmaufnahmen vom Tod eines Mauer-Flüchtlings als Folge von Einzelbildern nach § 72 UrhG und nicht als Laufbilder geschützt?
Zu Laufbildern:
http://archiv.twoday.net/stories/572463488/
Die Leistungsschutzrechte nach den §§ 94, 95 UrhG kommen nur für nach dem 1.1.1966 geschaffene Filme in Betracht (Katzenberger in Schricker/Loewenheim Vor §§ 88ff. Rz. 47).
Schutzfrist nach § 94: 50 Jahre nach erster erlaubter öffentlicher Wiedergabe bzw. Herstellung, falls keine erlaubte Wiedergabe in der 50-Jahres-Frist. Diese Regelung gilt auch für die Lichtbilder nach § 72 UrhG.
Nach Katzenberger (§ 135a Rz. 9) sind (unveröffentlichte) Lichtbilder aus der Zeit vor dem 1.1.1966, die 1985 als Dokumente der Zeitgeschichte gewertet wurden, bis Jahresende 2015 geschützt.
Ich kann nicht erkennen, dass die maßgeblichen Sachverhalte in der Pressemitteilung durchscheinen.
Update: Volltext liegt vor
http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I%20ZR%2086/12
Meine Einordnung war zutreffend.
Der BGH sieht in den Lichtbildern Dokumente der Zeitgeschichte und bezieht sich zustimmend auf die Ausführungen zu den Wagner-Fotos.
Durch die Erstsendung noch am Tag der Aufnahme 1962 sei kein Erscheinen bewirkt worden.
"Das Erscheinen eines Lichtbildes setzt danach voraus, dass das Lichtbild in körperlicher Form - etwa als Abzug - an die Öffentlichkeit gelangt (vgl. Schulze in Dreier/Schulze aaO § 72 Rn. 37); auch die Eingabe digitalisierter Bilder in elektronische Bildarchive kann danach als Erscheinen einzustufen sein (vgl. Maaßen, ZUM 1992, 338, 342 f.). Die Veröffentlichung eines Lichtbildes in unkörperlicher Form - beispielsweise durch Sendung - genügt dagegen nicht."
Das ist hahnebüchen! Die UAM fummeln wieder einmal verwerterfreundlich an der Schutzfrist herum. Die UAM segnen den Umgehungstatbestand angesichts des mangelnden Laufbildschutzes einfach ab.
Bei Filmeinzelbildern ist die Rede von einem "Abzug" ersichtlich fehl am Platz, denn selbst wenn ein Standbild erschienen wäre ließe sich ohne weiteres ein anderes Standbild finden, das nicht erschienen ist.
Die Laufbilder sind also nur dann gemeinfrei, wenn sie mit Zustimmung der Rechteinhaber komplett (also ungekürzt) nicht innerhalb der 50-Jahresfrist in Form von Werkstücken (z.B. auf CD) verbreitet wurden.
KlausGraf - am Donnerstag, 6. Februar 2014, 19:27 - Rubrik: Archivrecht