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Kevin Smith bestritt, dass bei einem Copyright-Transfer das Recht an früheren Versionen beim Autor bliebe:

http://blogs.library.duke.edu/scholcomm/2014/01/28/setting-the-record-straight-about-elsevier/

Charles Oppenheim (UK) widersprach:

http://poynder.blogspot.de/2014/02/guest-post-charles-oppenheim-on-who.html

Harnad steuerte die immer gleiche falsche Leier bei, once more ...

http://openaccess.eprints.org/index.php?%2Farchives%2F1095-Digital-Formality-Digital-Reality.html=

Smith beharrte

http://listserv.crl.edu/wa.exe?A2=ind1402&L=LIBLICENSE-L&F=&S=&P=18503

Für das deutsche Recht neige ich der Position von Smith zu, auch wenn mir eine andere Auslegung lieber wäre.

Die Einräumung von Nutzungsrechten bezieht sich auf ein konkretes Werk und damit auf alle seine Versionen, soweit keine freie Benutzung vorliegt.

Der Verlag erwirbt jedenfalls das Recht an der eingereichten Version (final draft), ob nun ein Peer Review stattgefunden hat oder nicht. Weder die Reviewer noch der Verlag erlangt normalerweise ein urheberrechtlich relevantes Recht durch Review und weitere redaktionelle Bearbeitung (copy editing).

Fürs Protokoll: Anders als im UK gibt es hierzulande kein Leistungsschutzrecht für den gesetzten Text.

Oppenheims Ansicht, der an den Verlag gesandte unbegutachtete Entwurf (D) sei nicht vom Urheberrecht des nach Review eingereichten Textes (F) erfasst, gibt der Open Access Bewegung Steine statt Brot, denn selbstarchiviert werden soll, wenn eine Verlagsversion nicht eingestellt werden darf, der Final Draft F und nicht der Preprint D. Das ist Konsens der maßgeblichen Förderer von "grünem OA".

Nach deutschem Recht ist zu fragen, ob D eine urheberrechtlich unfreie Bearbeitung von F ist. Auf die chronologische Reihenfolge kommt es nicht an, denn man könnte sich ja auch vorstellen, dass ein Zweitautor D durch Kürzung und Bearbeitung von F erstellt. Die "Vorlage" D (im Gedankenspiel!) verblasst keineswegs in F und umgekehrt.

Wie sieht es mit weiteren Bearbeitungen durch den Wissenschaftsautor aus? Das Verbot, ein wissenschaftliches Thema mit etwas Eigenplagiat erneut zu bearbeiten, wäre offensichtlich mit Blick auf Art. 5 GG hochproblematisch. Aber das ist eher ein vertragsrechtliches Problem, denn abgesehen von den Schranken des UrhG muss sich auch der Urheber dem Recht des Inhabers des ausschließlichen Nutzungsrechts fügen, soweit er urheberrechtlich geschützte Passagen wiederverwendet.

Primär liegt das Bearbeitungsrecht nach § 23 UrhG aber beim Urheber. Inwieweit ein Verlag bei einem Wissenschaftstext tatsächlich das Bearbeitungsrecht erwirbt, das es ihm ermöglicht, die Veröffentlichung von Bearbeitungen des Urhebers zu untersagen, hängt vom konkreten Vertrag ab.

Die Vertragsmuster unter

http://www.boersenverein.de/sixcms/media.php/976/wiss_vertragsnormen.pdf

sprechen bei Beiträgen zu Sammelbänden und Zeitschriften eher nicht dafür, dass ein solches weitgehendes Bearbeitungsrecht vereinbart wird. Bei Zeitschriftenbeiträgen ist die Einjahresfrist des § 38 UrhG berücksichtigt. Danach darf in der Regel auch die Verlagsversion selbstarchiviert werden.

Nachtrag: Zu Vervielfältigung und Bearbeitung siehe auch den BGH, zitiert von
http://archiv.twoday.net/stories/565870908/
http://goo.gl/pSH4Gm
http://openjur.de/u/657558.html

"Zu den Vervielfältigungen zählen nicht nur Nachbildungen, die mit dem Original identisch sind; vom Vervielfältigungsrecht des Urhebers werden vielmehr auch solche - sogar in einem weiteren Abstand vom Original liegende - Werkumgestaltungen erfasst, die über keine eigene schöpferische Ausdruckskraft verfügen und sich daher trotz einer vorgenommenen Umgestaltung noch im Schutzbereich des Originals befinden, weil dessen Eigenart in der Nachbildung erhalten bleibt und ein übereinstimmender Gesamteindruck besteht (BGH, Urteil vom 10. Dezember 1987 - I ZR 198/85, GRUR 1988, 533, 535 - Vorentwurf II; Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 69/08, BGHZ 185, 291 Rn. 17 - Vorschaubilder I)."

Soweit Verlage ein ausschließliches Recht zur Vervielfältigung haben, können sie gegen unwesentlich anders gefasste Vorversionen oder nachträgliche Versionen vorgehen.
 

twoday.net AGB

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