http://www.infodocc.info/ag-duesseldorf-erteilt-kuenftigen-filesharing-klagen-eine-klare-absage-per-unmissverstaendlicher-verfuegung/
Das AG Düsseldorf meint, "dass nach seiner gefestigten Rechtsauffassung für den Anschlussinhaber lediglich eine sekundäre Darlegungslast dahingehend besteht nachvollziehbar einen Sachverhalt vorzutragen, aus dem sich die ernsthafte Möglichkeit der Täterschaft einer anderen Person ergibt." Wenn das erfolgt ist (z.B. Hinweis auf Mitbewohner) liegt die volle Beweislast wieder beim Abmahnenden.
Das AG Düsseldorf meint, "dass nach seiner gefestigten Rechtsauffassung für den Anschlussinhaber lediglich eine sekundäre Darlegungslast dahingehend besteht nachvollziehbar einen Sachverhalt vorzutragen, aus dem sich die ernsthafte Möglichkeit der Täterschaft einer anderen Person ergibt." Wenn das erfolgt ist (z.B. Hinweis auf Mitbewohner) liegt die volle Beweislast wieder beim Abmahnenden.
KlausGraf - am Donnerstag, 13. Februar 2014, 19:52 - Rubrik: Archivrecht