W. Jürgensen (LKA Nürnberg) widmet sich in "Aus evangelischen Archiven" 43 (2003) der von M. Grünberger 2001 (Online) aufgeworfenen Frage nach den rechtlichen Rahmenbedingungen der Präsentation von Archivgut im Internet. Leider ist sein Beitrag nicht online.
J. sieht in der Internetpräsenz des Archivs einen "Teledienst", unterstreicht den Datenschutz, der auch für das virtuelle Archiv gelten müsse und wendet sich der archivrechtlichen Frage zu, wie die Einsichtnahme zu qualifizieren ist, wobei er für persönliche Einsichtnahme plädiert. Muss ein Antrag gestellt werden, so sind hierbei besondere Förmlichkeiten zu beachten. In der Gebührenfrage ist der Autor liberal genug den Gedanken aufkommen zu lassen, dass die Gebührenordnungen entschlackt werden müssten.
Bei Kirchenbüchern schüttelt bei dem folgenden Satz der nicht kirchengebundene Leser nur den Kopf: "Sollten ihrer Verbreitung sonstige kirchenrechtliche Hindernisse entgegenstehen - z.B. aus theologischen Erwägungen Einschränkung der Forschung für Mormonen - muss man ebenfalls vom Internet zurückstehen" (149). So also sieht das gelebte Miteinander der Religionen für die ev. Kirche aus: nichts als engstirnige Hartherzigkeit!
Schliesslich werden noch Haftung und Urheberrecht besprochen.
Kommentar: Verkannt wird die Rechtsqualität der Internetpräsentation. Wird ein allgemein zugängliches Angebot aufgebaut, so handelt es sich um nichts anderes als die den archivischen Aufgaben subsummierbare Öffentlichkeitsarbeit, vergleichbar einer Ausstellung, der Publikation einer Quellenedition oder eines Faksimiles. Das über diese Medien zugängliche Archivgut ist ja auch nicht Gegenstand eines Benutzungsakts, und die Benutzung etwa eines gedruckten Buchs wird ja auch nicht als Abgabe einer Reproduktion gewertet. Warum sollte es sich im Internet anders verhalten?
J. sieht in der Internetpräsenz des Archivs einen "Teledienst", unterstreicht den Datenschutz, der auch für das virtuelle Archiv gelten müsse und wendet sich der archivrechtlichen Frage zu, wie die Einsichtnahme zu qualifizieren ist, wobei er für persönliche Einsichtnahme plädiert. Muss ein Antrag gestellt werden, so sind hierbei besondere Förmlichkeiten zu beachten. In der Gebührenfrage ist der Autor liberal genug den Gedanken aufkommen zu lassen, dass die Gebührenordnungen entschlackt werden müssten.
Bei Kirchenbüchern schüttelt bei dem folgenden Satz der nicht kirchengebundene Leser nur den Kopf: "Sollten ihrer Verbreitung sonstige kirchenrechtliche Hindernisse entgegenstehen - z.B. aus theologischen Erwägungen Einschränkung der Forschung für Mormonen - muss man ebenfalls vom Internet zurückstehen" (149). So also sieht das gelebte Miteinander der Religionen für die ev. Kirche aus: nichts als engstirnige Hartherzigkeit!
Schliesslich werden noch Haftung und Urheberrecht besprochen.
Kommentar: Verkannt wird die Rechtsqualität der Internetpräsentation. Wird ein allgemein zugängliches Angebot aufgebaut, so handelt es sich um nichts anderes als die den archivischen Aufgaben subsummierbare Öffentlichkeitsarbeit, vergleichbar einer Ausstellung, der Publikation einer Quellenedition oder eines Faksimiles. Das über diese Medien zugängliche Archivgut ist ja auch nicht Gegenstand eines Benutzungsakts, und die Benutzung etwa eines gedruckten Buchs wird ja auch nicht als Abgabe einer Reproduktion gewertet. Warum sollte es sich im Internet anders verhalten?
KlausGraf - am Mittwoch, 3. September 2003, 05:48 - Rubrik: Archivrecht