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http://www.carta.info/70307/lg-munchen-auszuge-aus-buchrezensionen-verletzen-das-urheberrecht/

Wenn Bücher beworben werden, dann geschieht dies häufig durch mehr oder weniger lange wörtliche Auszüge aus Buchrezensionen. Diese durchaus gängige Praxis hat das Landgericht München I als Urheberrechtsverletzung qualifiziert und den Onlinebuchhändler buch.de zur Unterlassung verurteilt (Urteil vom 12.02.2014, Az.: 21 O 7543/12). Geklagt hatte die FAZ. [...]

Der Börsenverein des Deutschen Buchhandels spricht in einer Stellungnahme davon, dass das “symbiotische Miteinander von Buch- und Presseverlagen bei der Verwendung von Rezensionen nach diesem Urteil faktisch aufgekündigt ist”.


Zum Urteil:
http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=LG%20M%FCnchen%20I&Datum=12.02.2014&Aktenzeichen=21%20O%207543/12
Volltext:
http://www.boersenverein.de/sixcms/media.php/976/14-02-13_FAZ-Urteil.pdf

Ich halte das Urteil für falsch, auch hinsichtlich der bedenkenlosen Zubilligung von Schöpfungshöhe. Fragwürdigst sind auch die Ausführungen zu § 137 l UrhG.
 

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