Das OLG Hamm führte aus:
Hieraus folgt, dass die jeweilige Honorarempfehlung der MFM im Rahmen der Schätzung nach § 287 ZPO zwar als Ausgangspunkt verwendet werden kann. In einem zweiten Schritt ist jedoch eine Prüfung dahingehend vorzunehmen, ob das konkrete Lichtbild insgesamt als professionelles Werk anzusehen ist und tatsächlich am Markt entsprechende Preise erzielen könnte, oder ob bei einfacheren Bildern ein prozentualer Abschlag vorzunehmen ist. Eine schematische Übernahme der MFM-Empfehlungen scheidet im Streitfall vor diesem Hintergrund schon deshalb aus, weil sich die streitgegenständlichen Lichtbilder – bei denen es sich um äußerst simple Produktfotografien ohne jedwede Schaffenshöhe handelt – nach den Feststellungen des Sachverständigen X lediglich als semi-professionelle Arbeiten mit erheblichen Qualitätsmankos darstellen.
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In Ausübung des im eingeräumten Ermessens schätzt der Senat vor diesem Hintergrund die angemessene Lizenzhöhe auf der Grundlage der MFM-Empfehlungen unter Berücksichtigung eines Abschlags von 60 %, so dass sich ein Anspruch der Klägerin in Höhe von lediglich 5.268,97 € (inkl. Verletzerzuschlag) ergibt und sie zudem Ausgleichung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten lediglich auf der Grundlage eines Gegenstandswertes von bis zu 6.000,00 € verlangen kann.
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2014/22_U_98_13_Urteil_20140213.html
Via
http://www.urheberrecht.org/news/5154/
Hieraus folgt, dass die jeweilige Honorarempfehlung der MFM im Rahmen der Schätzung nach § 287 ZPO zwar als Ausgangspunkt verwendet werden kann. In einem zweiten Schritt ist jedoch eine Prüfung dahingehend vorzunehmen, ob das konkrete Lichtbild insgesamt als professionelles Werk anzusehen ist und tatsächlich am Markt entsprechende Preise erzielen könnte, oder ob bei einfacheren Bildern ein prozentualer Abschlag vorzunehmen ist. Eine schematische Übernahme der MFM-Empfehlungen scheidet im Streitfall vor diesem Hintergrund schon deshalb aus, weil sich die streitgegenständlichen Lichtbilder – bei denen es sich um äußerst simple Produktfotografien ohne jedwede Schaffenshöhe handelt – nach den Feststellungen des Sachverständigen X lediglich als semi-professionelle Arbeiten mit erheblichen Qualitätsmankos darstellen.
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In Ausübung des im eingeräumten Ermessens schätzt der Senat vor diesem Hintergrund die angemessene Lizenzhöhe auf der Grundlage der MFM-Empfehlungen unter Berücksichtigung eines Abschlags von 60 %, so dass sich ein Anspruch der Klägerin in Höhe von lediglich 5.268,97 € (inkl. Verletzerzuschlag) ergibt und sie zudem Ausgleichung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten lediglich auf der Grundlage eines Gegenstandswertes von bis zu 6.000,00 € verlangen kann.
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2014/22_U_98_13_Urteil_20140213.html
Via
http://www.urheberrecht.org/news/5154/
KlausGraf - am Dienstag, 11. März 2014, 19:43 - Rubrik: Archivrecht
Berger (Gast) meinte am 2015/01/15 17:28:
Quellennachweis bei Produktfotos überflüssig?
Die 14. Zivilkammer des LG Köln hält einen Zuschlag bei der Schadensermittlung wegen fehlender Benenung des Fotografen hinsichtlich Produktfotos für nicht angemessen.
Berger (Gast) meinte am 2015/01/15 17:31:
Quellennachweis bei Produktfotos überflüssig?
Die 14. Zivilkammer des LG Köln hält einen Zuschlag bei der Schadensermittlung wegen fehlender Benenung des Fotografen hinsichtlich Produktfotos für nicht angemessen. LG Köln http://www.rechtsanwalt-koeln.eu/urheberrecht-zuschlag-100-bildquellennachweis-urheberpersoenlichkeitsverletzung-schadensersatz.html