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http://archiv.twoday.net/stories/664972284/ (Update)
Schmunzelkunst (Gast) meinte am 2014/03/17 16:30:
Das folgende Zitat ...
... hatte ich u. a. auch hier schon zum Thema "Redtube-Abmahnungen" gepostet:

Dreier/Schulze (§ 95 Rn 3): "Die fehlende Filmwerkeigenschaft ändert nichts daran, dass bei der Nutzung von Laufbildern neben dem Leistungsschutz des Filmherstellers an diesen Laufbildern auch andere Schutzrechte betroffen sind, zB der Lichtbildschutz des Kameramanns an den einzelnen Lichtbildern ... usw ... der Filmhersteller kann sowohl aus abgeleiteten Rechten als auch aus dem eigenen Leistungsschutz (§§ 94,95) vorgehen."

vgl. a.:
http://www.juraforum.de/forum/urheberrecht/schutz-von-laufbildern-471776

Zum besseren Verständnis hilft vielleicht auch ein Vergleich mit Tonträgern weiter. Bei einer CD- mit Vogelgezwitscher sind z. B. nur die Rechte des Tonträgerherstellers zu berücksichtigen, weil Vögel keine ausübenden Künstler im Sinne des UrhG sind. Bei einer CD mit menschlichem Gesang ist das anders. Da sind auch die Rechte der Sänger zu berücksichtigen.

MfG
Johannes 
KlausGraf antwortete am 2014/03/17 16:51:
Neben der Sache
Der Vergleich mit Tonträgern hilft nicht weiter, denn z.B, bei Pornos bestehen erhebliche Zweifel, dass die Darsteller ausübende Künstler sind. Und bei zeitgeschichtlichen Aufnahmen eines Flüchtlings ist der auch kein ausübender Künstler.

Ich habe kein besseres Verständnis nötig.

Ich zitiere mich in meinem Beitrag

http://archiv.twoday.net/stories/572463488/

selbst:

"Geschützt sind aber die Filmeinzelbilder nach § 72 als einfache Lichtbilder."

In zivilen Rechtsstreitigkeiten ist es Sache des Klägers, die für die eigene Position relevanten rechtlichen Gesichtspunkte einzubringen. Bei der Münchner Porno-Laufbilder-Entscheidung wurde nicht auf die Filmeinzelbilder verwiesen. Ich durfte also von der Erörterung dieses Gesichtspunkts absehen, da sich die Streaming-Diskussion um den Schutz der FILME drehte.

Höchstwahrscheinlich wurden die Lichtbilder der Ende letzten Jahres abgemahnten Pornos von EU-BürgerInnen (wohl Spaniern oder Deutschen) gefertigt.

Sollte aber ein Schweizer oder eine Schweizerin Kameramann gewesen sein, kommt ein Schutz in Deutschland und in der EU nicht in Betracht. Es gilt das nationale Fremdenrecht des § 124 UrhG (Vogel in Schricker/Loewenheim 4. Aufl. § 72 UrhG Rz. 15); Lichtbilder sind weder durch die RBÜ noch das WUA geschützt (ebd. Rz. 16). Angesichts der hohen Hürde für den Urheberrechtsschutz in der Schweiz sind die Bilder in der Schweiz nicht geschützt; selbst wenn sie in Deutschland als Lichtbildwerke geschützt wären, ist der durch die EU-Schutzdauerrichtlinie zwingende Schutzfristenvergleich durchzuführen - Resultat: kein Schutz! 
Schmunzelkunst (Gast) antwortete am 2014/03/17 19:37:
Danke für die schnelle Antwort.
Mit dem Resultat " kein Schutz, wenn der Kameramann Schweizer ist" kann ich mich anfreunden. Aber das hätte man doch gleich sagen können ;-). 
 

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