http://www.ra-haensch.de/php/wordpress/?p=2669#sthash.7Q2y2IqI.dpuf
http://www.jurpc.de/jurpc/show?id=20140056
Das VG Wiesbaden ist ungehalten:
"Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge führt aktuell keine ordnungsgemäßen elektronischen Akten."
Zitat: "Hinzu kommt ferner erschwerend, dass die von dem Kläger vorgelegten Dokumente in einer Art und Weise eingescannt worden sind, dass sie zwar dem äußeren Anschein noch dem Original entsprechen, jedoch in ihrer Schärfe und Auflösung ein Lesen bzw. Betrachten der Bilder unmöglich gemacht wurde. So dass auch hier ein Rückgriff auf die Dokumentenmappe zwingend erforderlich war.
Nach § 7 des E-Government-Gesetz - welches auf die Beklagte Anwendung findet - müssen elektronische Dokumente bildlich und inhaltlich mit dem Papierdokument übereinstimmen. Dies setzt voraus, dass nicht nur ein optischer identischer Inhalt gewährleistet wird, sondern der Inhalt des Ursprungsdokumentes, welches eingescannt wurde, sowohl in der Bildwiedergabe, als auch der textlichen Darstellung so wiedergegeben wird, dass das Dokument – soweit die elektronische Akte herangezogen wird – die gleiche optische Klarheit und Lesbarkeit bietet wie das Original. Dies setzt wiederum voraus, dass farbige Dokumente ebenfalls farbig eingescannt und auch farbig ausgedruckt werden. Dies setzt ferner voraus, dass die Stärke der Verpixelung des Dokuments so hoch ist, dass ein Qualitätsverlust des Dokumentes gegenüber dem in papierform vorliegenden Ausgangselement in keinster Weise eintritt."
http://www.jurpc.de/jurpc/show?id=20140056
Das VG Wiesbaden ist ungehalten:
"Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge führt aktuell keine ordnungsgemäßen elektronischen Akten."
Zitat: "Hinzu kommt ferner erschwerend, dass die von dem Kläger vorgelegten Dokumente in einer Art und Weise eingescannt worden sind, dass sie zwar dem äußeren Anschein noch dem Original entsprechen, jedoch in ihrer Schärfe und Auflösung ein Lesen bzw. Betrachten der Bilder unmöglich gemacht wurde. So dass auch hier ein Rückgriff auf die Dokumentenmappe zwingend erforderlich war.
Nach § 7 des E-Government-Gesetz - welches auf die Beklagte Anwendung findet - müssen elektronische Dokumente bildlich und inhaltlich mit dem Papierdokument übereinstimmen. Dies setzt voraus, dass nicht nur ein optischer identischer Inhalt gewährleistet wird, sondern der Inhalt des Ursprungsdokumentes, welches eingescannt wurde, sowohl in der Bildwiedergabe, als auch der textlichen Darstellung so wiedergegeben wird, dass das Dokument – soweit die elektronische Akte herangezogen wird – die gleiche optische Klarheit und Lesbarkeit bietet wie das Original. Dies setzt wiederum voraus, dass farbige Dokumente ebenfalls farbig eingescannt und auch farbig ausgedruckt werden. Dies setzt ferner voraus, dass die Stärke der Verpixelung des Dokuments so hoch ist, dass ein Qualitätsverlust des Dokumentes gegenüber dem in papierform vorliegenden Ausgangselement in keinster Weise eintritt."
KlausGraf - am Dienstag, 1. April 2014, 22:00 - Rubrik: Digitale Unterlagen
optische Klarheit (Gast) meinte am 2014/04/02 16:09:
optische Klarheit
Nach geschredderten Akten werden das die kommenden Aufreger: Der Vorwurf gegenüber dem Politiker / der Behörde kann nicht mehr geprüft werden, da die Scans schlecht lesbar / die Randnotizen nicht gescannt / die Scans evtl. manipuliert worden sind.