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http://www.ub.uni-dortmund.de/listen/inetbib/msg47271.html

Peter Delin fragt nach:

Erst einmal vielen Dank an Horst Hilger für seinen wieder einmal sehr
reichhaltigen ZKBW-Dialog Nr. 71 vom 24.03.2012.

Darin findet sich der absonderliche Vertrag über die Anwendung der § 52
b UrhG, der

- den einzelnen Bibliotheken eine Gebühr pro digitalisiertem Medium von
46,5 % des Nettoladenpreises des jeweiligen Printwerkes auferlegt. Mit
einer herkömmlichen Bibliothekstantieme hat ein solch prohibitiver Preis
wohl nichts mehr zu tun. Eine Einrichtung, die ihren Gesamtbestand
digitalisieren wollte, müsste demnach noch einmal nahezu den halben
Erwerbspreis ohne MwSt. aufbringen (Zahlungsziel 4 Wochen), ohne dass
damit die Rechte eines Kaufexemplars verbunden wären.

- eine Vergabe an einen Dienstleister für die Digitalisierung
ausschließt. D.h. nicht nur die Nutzung wird auf die Räume der
Einrichtung eingegrenzt, sondern auch die Herstellung. Auch dies dürfte
die Kosten weiter in die Höhe treiben und kleinere Einrichtungen
ausschließen.

- schlankweg nur von "veröffentlichten Printwerken (Text- und
Bildanteil)" ausgeht, so dass audiovisuelle Medien von vornherein
ausgeschlossen sind, obwohl dem Gerichtsurteile bereits entgegenstehen.
http://www.iuwis.de/dossierbeitrag/lesepl%C3%A4tze-%C2%A7-52b-urhg


Da man kaum Zeit hat, die Fachdiskussion zu verfolgen, meine Fragen:

- Ist dieser Vertrag im Bilbiotheksbereich schon irgendwo diskutiert worden?

- Weiß jemand, nach welchen Maßstäben die Gebühr von 46,5 % des Nettoladenpreises festgelegt worden ist?

- Waren Bibliotheksverbände an der Ausgestaltung des Rahmenvertargs [SIC] beteiligt?


Vertragstext:
http://www.bibliotheksverband.de/fileadmin/user_upload/DBV/vereinbarungen/2011_RSVOR_207AK_TOP24a_Urheberrecht_Anlage.pdf

Seit Dezember 2011 gilt ein Tarif der VG Wort/VG Bild Kunst mit 58 %, da ist der Rahmenvertrag deutlich günstiger:
http://www.vgwort.de/fileadmin/pdf/tarif_uebersicht/Tarif_52b.pdf
 

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