Die Überschrift ist natürlich keine Anspielung auf die oft unfähigen alten Männer, sondern bezieht sich ausschließlich auf den Gegenstand ("Tarzan of the Apes") einer erfreulichen Entscheidung, die die Public Domain eine Spur stärkt.
Wir hatten den Casus vor kurzem schon:
http://archiv.twoday.net/stories/714912405/
Der BGH entschied, "dass der Roman nach dem Inhalt der in Betracht zu ziehenden Staatsverträge in Deutschland nur bis zum 31. Dezember 2000 urheberrechtlich geschützt war. Das Welturheberrechtsabkommen von 1952 überlagere das Übereinkommen zwischen dem Deutschen Reich und den Vereinigten Staaten von Amerika über den gegenseitigen Schutz der Urheberrechte von 1892 und führe dazu, dass dem Werk die seit Inkraftreten des Urheberrechtsgesetz am 9. September 1965 geltende Verlängerung der Schutzfrist auf 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers bis zum 31. Dezember 2020 nicht zugutekomme. Gemäß dem Schutzfristenvergleich nach Art. IV Abs. 4 bis 6 WUA wirke sich die Verlängerung der Schutzdauer nur insoweit aus, wie die Schutzfrist im Ursprungsland länger währt als die vor der Verlängerung geltende Schutzfrist im Inland."
http://www.urheberrecht.org/news/5194/
Volltext des Urteils:
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&nr=67537&pos=4&anz=595&Blank=1.pdf

Wir hatten den Casus vor kurzem schon:
http://archiv.twoday.net/stories/714912405/
Der BGH entschied, "dass der Roman nach dem Inhalt der in Betracht zu ziehenden Staatsverträge in Deutschland nur bis zum 31. Dezember 2000 urheberrechtlich geschützt war. Das Welturheberrechtsabkommen von 1952 überlagere das Übereinkommen zwischen dem Deutschen Reich und den Vereinigten Staaten von Amerika über den gegenseitigen Schutz der Urheberrechte von 1892 und führe dazu, dass dem Werk die seit Inkraftreten des Urheberrechtsgesetz am 9. September 1965 geltende Verlängerung der Schutzfrist auf 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers bis zum 31. Dezember 2020 nicht zugutekomme. Gemäß dem Schutzfristenvergleich nach Art. IV Abs. 4 bis 6 WUA wirke sich die Verlängerung der Schutzdauer nur insoweit aus, wie die Schutzfrist im Ursprungsland länger währt als die vor der Verlängerung geltende Schutzfrist im Inland."
http://www.urheberrecht.org/news/5194/
Volltext des Urteils:
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&nr=67537&pos=4&anz=595&Blank=1.pdf

KlausGraf - am Freitag, 25. April 2014, 19:14 - Rubrik: Archivrecht