http://www.telemedicus.info/urteile/1130-308-O-7810.html
SPIEGEL 44/2010 S. 165 deckt die Hintergründe der Gerichtsentscheidung des LG Hamburg (nicht rechtskräftig) auf: Christian Jungblut verklagte GEO wegen der Überarbeitung seines Artikels und bekam Recht. Siehe auch
http://www.stefan-niggemeier.de/blog/gericht-erklaert-geo-autoren-haben-rechte/
Aus dem Urteil:
Nach § 1 Nr. 3 des Vertrages ist eine Änderung und Bearbeitung von Beiträgen des Klägers zulässig, "soweit diese Bearbeitung nicht den Sinn des Beitrags unzumutbar verändert." Die Auslegung dieser pauschalen Änderungsvereinbarung erfolgt nach allgemeinen Grundsätzen. Ausgangspunkt ist das Bestands- und Integritätsinteresse des Urhebers (Dietz/Peukert in: Schricker, 4 Aufl. 2010, § 14 Rn. 28). Die Grenze jeder Änderungsbefugnis ist das im Kern unübertragbare Urheberpersönlichkeitsrecht; gröbliche Entstellungen können danach stets verhindert werden (Wandtke/Bullinger/Wandtke/Grunert, UrhG, 3. Aufl. 2009, § 39 Rn. 9; Schulze in: Dreier/Schulze, § 39 Rn. 3). Ebenso wie bei der gesetzlichen Änderungsbefugnis des § 39 Abs. 2 UrhG sind Änderungsklauseln in Nutzungsverträgen nach dem Maßstab von Treu und Glauben und der Verkehrssitte auszulegen. Zu den allgemeinen Kriterien der Interessenabwägung zählen der Vertragszweck, der künstlerische Rang des in Rede stehenden Werkes und die Intensität des Eingriffs bzw. dessen Erforderlichkeit zur Ausübung des vertraglich eingeräumten Nutzungsrechts (Dietz/Peukert in: Schricker, § 39 Rn 15). In keinem Fall darf dadurch der Sinn oder die Tendenz des Werkes berührt werden (BGHZ 55, 1, 4 — Maske in Blau).

SPIEGEL 44/2010 S. 165 deckt die Hintergründe der Gerichtsentscheidung des LG Hamburg (nicht rechtskräftig) auf: Christian Jungblut verklagte GEO wegen der Überarbeitung seines Artikels und bekam Recht. Siehe auch
http://www.stefan-niggemeier.de/blog/gericht-erklaert-geo-autoren-haben-rechte/
Aus dem Urteil:
Nach § 1 Nr. 3 des Vertrages ist eine Änderung und Bearbeitung von Beiträgen des Klägers zulässig, "soweit diese Bearbeitung nicht den Sinn des Beitrags unzumutbar verändert." Die Auslegung dieser pauschalen Änderungsvereinbarung erfolgt nach allgemeinen Grundsätzen. Ausgangspunkt ist das Bestands- und Integritätsinteresse des Urhebers (Dietz/Peukert in: Schricker, 4 Aufl. 2010, § 14 Rn. 28). Die Grenze jeder Änderungsbefugnis ist das im Kern unübertragbare Urheberpersönlichkeitsrecht; gröbliche Entstellungen können danach stets verhindert werden (Wandtke/Bullinger/Wandtke/Grunert, UrhG, 3. Aufl. 2009, § 39 Rn. 9; Schulze in: Dreier/Schulze, § 39 Rn. 3). Ebenso wie bei der gesetzlichen Änderungsbefugnis des § 39 Abs. 2 UrhG sind Änderungsklauseln in Nutzungsverträgen nach dem Maßstab von Treu und Glauben und der Verkehrssitte auszulegen. Zu den allgemeinen Kriterien der Interessenabwägung zählen der Vertragszweck, der künstlerische Rang des in Rede stehenden Werkes und die Intensität des Eingriffs bzw. dessen Erforderlichkeit zur Ausübung des vertraglich eingeräumten Nutzungsrechts (Dietz/Peukert in: Schricker, § 39 Rn 15). In keinem Fall darf dadurch der Sinn oder die Tendenz des Werkes berührt werden (BGHZ 55, 1, 4 — Maske in Blau).

KlausGraf - am Mittwoch, 3. November 2010, 20:28 - Rubrik: Archivrecht