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http://blog.delegibus.com/2010/11/14/die-strafe-der-hauswustung-und-der-fall-des-straftaters-josef-fritzl/

Das in der deutschen Presse als “Inzesthaus” und bei den jedenfalls mit Begrifflichkeiten wohl etwas zimperlicheren Österreichern als “Horrorhaus” bezeichnete Wohnhaus des Straftäters Josef Fritzl in der Ybbsstraße 40, 3300 Amstetten, Österreich, wird abgerissen. Vordergründig soll dies im Konkursverfahren zu einer Wertsteigerung des unverkäuflichen Grundstücks führen. Eigentlich geht es aber darum, den Schandfleck der Stadt abzutragen und aus der Erinnerung zu tilgen. Hieran bestehe, so heißt es selbst vom Konkursrichter Markus Sonnleitner, ein großes Interesse.

Dem rechtshistorisch interessierten Juristen fällt dazu der Begriff der Hauswüstung ein. Dabei handelte es sich um eine in hochmittelalterlichen Rechtsnormen nachweisbare Strafe (Klaus Graf), die bei schweren Straftaten Anwendung fand, darunter insbesondere “Notzuchtverbrechen” (Joachim Feldmann).


Die Hauswüstung ist aber auch in spätmittelalterlichen und frühneuzeitlichen Rechtsnormen vertreten:

http://www.histsem.uni-freiburg.de/mertens/graf/strafj.htm

Wie wärs mit einer Schandsäule an Stelle des Fritzl-Hauses?



http://de.wikipedia.org/wiki/Schands%C3%A4ule
 

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