Es ist gerade der große Vorteil von Internetpublikationen, dass diese über Hyperlinks direkten Zugang zu den Quellen der Berichterstattung verschaffen können. Denn damit bietet sich für den Leser die Möglichkeit, sich anhand der verlinkten Originale und zusätzlichen Informationen zum Thema selbst ein unabhängiges Urteil über die jeweilige Berichterstattung bilden zu können. Anders als die Musikindustrie geht der BGH offensichtlich von einem mündigen Bürger als Leser aus, der nicht durch technisch sinnlose Websperren und verbotene Links von redaktionell ausgewerteten Originalquellen abgeschnitten werden muss. Dieses für die Meinungsbildung im Rahmen einer demokratischen Gesellschaft unverzichtbare Element darf nicht durch reine Wirtschaftsinteressen beschränkt werden. Die Entscheidung des BGH ist daher ein wichtiges Signal für die Freiheit der Berichterstattung.
Heise-Justiziar Heidrich http://bit.ly/bs5B9o
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KlausGraf - am Montag, 22. November 2010, 12:21 - Rubrik: Archivrecht