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http://www.sueddeutsche.de/bildung/dissertation-von-spd-politiker-eumann-aus-magister-mach-doktor-1.1956009

Es ist infam, die Verhaltensweise von Eumann, die der Wissenschaft aus meiner Sicht NULL Schaden verursacht hat, mit Fällen von Plagiatoren zu vergleichen, die offensichtlich zu gut weggekommen sind.

Siehe auch
http://archiv.twoday.net/search?q=eumann
Keyserling (Gast) meinte am 2014/05/14 16:31:
1.) Eumann promoviert ohne erkennbare wissenschaftliche Ziele, allein um aus Prestigegründen ein "Dr." auf dem Namensschildchen führen zu können.
2.) Dafür geht er den Weg des geringsten Widerstandes, indem er einfach eine alte Magisterarbeit ein bisschen aufbläht, ohne der Forschung substantiell neues zu liefern.

Ich sehe da also durchaus zwei Punkte, in denen Eumann der Wissenschaft sehr wohl einen Schaden zugefügt hat und die in irgendeiner Form sanktioniert gehören.

Ob man das nun mit den Plagiatoren vergleichen (oder in Beziehungen setzen) soll, ist eine andere Frage. Die Diskussion um sogenannte "Eigenplagiate" finde ich persönlich auch daneben. Über 08/15-Dissertationen karriereorientierter Verwaltungsangestellter und sonstiger Beamter sollte man hingegen schon den Stab berechen dürfen. 
KlausGraf antwortete am 2014/05/14 16:36:
Unbewiesene Behauptungen
1) ist eine reine Diffamierung, die nicht beweisbar ist.

2) Wie ich des langen und des breiten ausgeführt hatte, stand die Magisterarbeit der Forschung de facto bis auf ein einziges Exemplar in einem Archiv nicht zur Verfügung, die Forschung hatte also nichts davon.

Es spricht aus meiner Sicht nichts aber auch gar nichts dagegen, vorliegende unveröffentlichte Arbeiten zu einer Dissertation auszubauen, wenn sie die Anforderungen an eine Dissertation erfüllen. 
Keyserling (Gast) antwortete am 2014/05/14 18:25:
1.) Herr Eumann beteiligte sich ausweislich seiner Publikationsliste (soweit sich diese recherchieren ließ) zwischen MA und Doktorarbeit mit keiner einzigen Zeile an der medienwissenschaftlichen bzw. -geschichtlichen Forschungsdiskussion in Deutschland. Was ich anerkenne ist eine Reihe medienpolitischer Wortmeldungen, in denen er aber nicht als Wissenschaftler sondern als Politiker agiert.
Daraus erlaube ich mir die Schlussfolgerung zu ziehen, dass Herr Eumann nicht wirklich die Absicht hatte, sich jetzt auf einmal wieder in den Forschungsdiskurs einzubringen.

2.) Die Doktorarbeit mag inhaltlich oder handwerklich noch so gut und publikationswürdig sein. Herr Eumann scheint damit nach Ansicht vieler Kommentatoren und Gutachter jedoch keinen substantiellen Beitrag, der über die Erkenntnisse seiner MA hinausgeht, geliefert zu haben. Dass der Rezensent Kutsch, der den ganzen Stein erst ins Rollen brachte, die Magisterarbeit Eumanns offensichtlich doch sehr gut kannte, heißt, dass sie der Forschung (hier den Spezialisten zur Pressegeschichte nach '45) eben doch bekannt und zugänglich war. Dass der eigene Doktorvater nichts von Eumanns MA wusste, wirft möglicherweise ein bezeichnendes Licht auf die Umstände der Betreuung. Dass aber Eumann seine MA nahezu vollständig und oft wortgleich in seiner Diss verarbeitet, ohne sie in den Fußnoten bzw. der Literaturliste anzuführen und ohne in der entsprechenden Erklärung wahrheitsgemäß anzugeben, dass er bereits eine Qualifikationsarbeit zu exakt demselben Thema verfasst hat, ist mehr als dreist!

Und da liegt nach meinem Dafürhalten der Hase im Pfeffer: Bereits erbrachte Prüfungsleistungen dürfen nicht ein zweites mal als Prüfungsleistung eingereicht werden. Auch nicht in einem anderen Fach und auch nicht bei einem anderen Betreuer. Natürlich spricht überhaupt nichts dagegen, vorliegende unveröffentlichte Arbeiten zu einer Diss auszubauen. Aber es gehört eben auch zu den Anforderungen an eine Diss, dass ihr Verfasser offen und sauber arbeitet und das hätte bei Eumann bedeutet: Er gibt in der Erklärung wahrheitsgemäß an, dass er schon einmal eine ähnliche Arbeit verteidigt hat und begründet danach stichhaltig inwiefern diese Arbeit nun über die bisherige hinausgeht.
Genau aus diesem Grunde wird den Kandidaten doch eine solche Erklärung abgefordert. Wer hier jedoch nicht mit offenen Karten spielt, zeigt meiner Ansicht nach nicht die nötige Reife für einen Doktorgrad - da mag die Arbeit inhaltlich noch so solide oder briliant sein. Und was hätte eigentlich dagegen gesprochen, die MA in Aufsatz- oder Buchform zu veröffentlichen? 
KlausGraf antwortete am 2014/05/14 18:34:
Mehr als dreist ist einzig und allein das, was Sie hier absondern
Wer "brilliant" schreibt, mit dem diskutiere ich nicht. EOD. 
Dr. Bernd Dammann (Gast) meinte am 2014/05/15 01:22:
Der Kölner Marc Jan Eumann, der rote Filz von NRW und die Dortmunder Fakultät für Kulturwissenschaften
Der rote Filz im großstädtischen Ballungsraum der Rhein-Ruhr-Schiene, aber nicht nur dort, ist sprichwörtlich. Diesem Filz geschuldete Affären und Skandale wurden von dem konservativ-reaktionären Kölner Soziologen Erwin K. Scheuch schon in den frühen 1990er Jahren am Beispiel der Stadt Köln mit der eingängigen Formel „Cliquen, Klüngel und Karrieren“ plastisch auf den Begriff gebracht. Sie durchziehen die Landesgeschichte von NRW, seitdem die SPD im Dezember 1966 Regierungspartei wurde und es fast ununterbrochen bis heute blieb.

Wenn also ein aus Köln stammender SPD-Staatssekretär (Geb.-Jg. 1966) aus der von dieser geführten Landesregierung 20 Jahre nach Beendigung seines Studiums, das er 1991 mit einer Magisterarbeit abschloss, im Jahr 2011 im tiefrot verfilzten Dortmund promoviert wird, müssen bei jedem rechtschaffen denkenden Bürger zunächst einmal die Alarmglocken schrillen. Dabei wird allerdings vorausgesetzt, er vergegenwärtigt sich dabei zugleich, dass es sich im Blick auf dessen Lebenslauf bei diesem Akteur um den Typus des klassischen Berufspolitikers handelt, dessen Trachten und Streben hauptsächlich der Durchsetzung und Wahrung der Vorherrschaft seiner Partei dient, der er seine steile politische Karriere verdankt.

Wenn nun in diesem Bezugsrahmen das zutrifft, was in dem Wikipedia-Artikel zu Marc Jan Eumann über die Begutachtung seiner wissenschaftlichen Qualifikationsschrift durch Prof. Dr. Pöttker und die Zahlung von beantragten Fördergeldern aus dem Landeshaushalt der Landesregierung an den Erstgutachter seiner Dissertation in einen ursächlichen Zusammenhang gestellt wird, dann wäre das als ein flagranter Fall von Vorteilsgewährung und Vorteilsannahme von hohem strafrechtlichen Belang und damit eine Angelegenheit für die Staatsanwaltschaft.

Um keine Missverständnisse aufkommen zu lassen, sei hier ausdrücklich klargestellt: Jeder Studienrat (in der midlife-crisis), jeder examinierte Journalist (mit Ambitionen auf eine leitende Stelle in Presse, Rundfunk oder Fernsehen) und selbstverständlich auch jeder studierte Berufspolitiker (jedweder politischen Couleur) darf sich auf legalem Weg darum bemühen, mit einer eigenständig verfassten und wissenschaftlichen Anforderungen genügenden schriftlichen Ausarbeitung einen akademischen Grad zu erwerben. Ob die zur Begutachtung eingereichte Arbeit diesen Ansprüchen genügt, entscheiden dann einzig und allein die von der Fakultät bestellten Gutachter und der dafür jeweils eigens eingesetzte Promotionsausschuss. Und außer den im Übrigen dazu berechtigten Fakultätsmitgliedern sonst niemand von denen, die sich dazu inner- und außerhalb der Universität dazu berufen fühlen!

Damit es aber überhaupt soweit kommen kann, dass durch Verfügung des Dekans bzw. Prodekans auf Antrag ein solches Promotionsverfahren förmlich eingeleitet wird, hat der Antragsteller zunächst nach Maßgabe der gültigen Promotionsordnung wahrheitsgemäß nachzuweisen, dass er alle dort aufgeführten Voraussetzungen und Bedingungen vollständig erfüllt. Hier sind nun aber im Fall Eumann inzwischen erhebliche Zweifel entstanden, die bisher konkret und öffentlich nicht angesprochen und deswegen auch (noch) nicht ausgeräumt worden sind. Auch der SZ-Artikel vom 12.5.14 begnügt sich diesbezüglich nur mit einer vagen Andeutung:

„Am Ende eines langen Verfahrens warf dann das Rektorat Eumann wissenschaftliches Fehlverhalten vor – aber die Fakultät sah sich außerstande, den Titel zu entziehen. Möglicherweise musste sie auch eigene Fehler verdecken.“

Die entscheidende verfahrensrechtliche, bisher öffentlich ungeklärte Frage lautet deswegen, auf welcher Grundlage das Promotionsverfahren für Herrn Eumann überhaupt eröffnet werden konnte. Denn nach der Bologna-Reform verlangen die entsprechend geänderten und erheblich verschärften Bestimmungen in den Promotionsordnungen die Erfüllung von Voraussetzungen und Anforderungen, denen Eumann mit seinem Studienabschluss als M.A. (= Master-Abschluss) nicht entsprochen haben kann. Es stellt sich also unter diesem Vorzeichen ganz konkret die Frage, wo, wann und bei wem Herr Eumann als MdL in den Jahren vor 2011 das in der geltenden Promotionsordnung geforderte
„Doktorandenstudium“ absolviert hat, welche Leistungsnachweise er dabei erbracht hat und ob er bei seinem Zulassungsantrag zur Promotion die geforderte Bescheinigung über den erfolgreichen Abschluss seines Doktorandenstudiums vorlegen konnte.

Dieses Erfordernis ist deswegen von entscheidender Bedeutung, weil Promotionsordnungen (bzw. einschlägige Bestimmungen im entsprechenden LHSchG) in der Regel die folgenden Bestimmungen enthalten:
(1) Die Zulassung ist zu versagen, wenn die Nachweise und Voraussetzungen nicht oder nicht vollständig vorliegen.
und
(2) Hat der Kandidat die Zulassung zum Promotionsverfahren zu Unrecht erwirkt, so erklärt der Fachbereichs- bzw. Fakultätsrat die Prüfung für nicht bestanden.

Wenn die Fakultät für Kulturwissenschaften der Uni Dortmund nicht nachvollziehbar und überzeugend darstellen kann, dass in Bezug auf diese zwingenden Vorschriften alles mit rechten Dingen zugegangen ist, hat sie einen faustdicken hochschulpolitischen Skandal an der Backe. Es müsste also eigentlich im ureigensten Interesse dieser Fakultät selbst liegen, diesen aus den spezifischen Umständen dieses Falles entstandenen und begründeten Verdacht rechtswidriger Manipulationen des Promotionsverfahrens Eumann möglichst schnell auszuräumen, indem, wie sein Doktorvater Pöttker in DIE WELT vom 13.4.14 forderte, „der Fall Eumann durch eine unabhängige Institution geprüft“ wird. „Dieser Forderung kann man sich nur anschließen“, lautet der letzte Satz in diesem ‚Welt‘-Artikel, den ich hiermit nachdrücklich unterstütze. 
Vorübergehender Beobachter (Gast) antwortete am 2014/05/15 08:52:
Promotionsvoraussetzungen
@ Bernd Dammann: Ich sehe keinen Grund, warum ein Magisterstudium nun nicht mehr zur Promotion befähigen sollte. Wie kommen Sie zu dieser Einschätzung? Echte Promotionsstudiengänge gibt es eher selten.

Ansonsten kann ich mich in diesem Fall Klaus Graf nur anschließen. Wenn hier ein Fehler vorliegt, dann muss sich der Doktorvater an die eigene Nase fassen. Es wäre doch die ersten beiden Fragen bei einem externen Promovenden: "Wie kommen Sie auf das Thema und was haben Sie bisher gemacht?" Wer sie nicht stellt, sollte sich nachträglich nicht betrogen fühlen. 
Keyserling (Gast) antwortete am 2014/05/15 11:24:
"Wenn hier ein Fehler vorliegt, dann muss sich der Doktorvater an die eigene Nase fassen."

In der Tat! Das stelle ich auch gar nicht in Abrede. But it always takes two to tango. Insofern stehen für mich sowohl Eumann als auch sein Doktorvater in der Kritik.

Über die (politischen) Hintergründe dieser Geschichte brauche ich da gar nicht zu spekulieren; und würde es mangels Einblick in die Verhältnisse vor Ort auch niemals tun. 
B.D. (Gast) antwortete am 2014/05/15 11:58:
Die an mich gerichtete Frage beantwortet sich durch einen Blick in die im Jahre 2011 an der Fakultät für Kulturwissenschaften geltende Promotionsordnung, von der ich annehme, dass sie im Vollzug der Bologna-Reform den damit vorgegebenen neuen Standards angepasst worden ist. Es wäre jedenfalls ein weiterer Skandal im Fall Eumann, wenn dessen Promotionsverfahren nach den rechtlichen Vorgaben einer Promotionsordnung aus dem Jahre 1991 abgewickelt worden wäre. 
Dr. Bernd Dammann (Gast) meinte am 2014/05/17 10:53:
Ein Freispruch dritter Klasse! Und sonst nichts?
„TU Dortmund > Medien > Aktuelles > teilt zum Verfahren und Ergebnis im Fall Dr. Marc Jan Eumann mit:

„Der Fakultätsrat der Fakultät Kulturwissenschaften der TU Dortmund hat in seiner Sitzung am Mittwoch, 9. April, beschlossen, dass der Doktorgrad von Dr. Marc Jan Eumann nicht aberkannt wird. Ende 2013 hatte der für das vorliegende Aberkennungsverfahren zuständige Fakultätsrat ein Verfahren zur Aberkennung des Doktortitels aufgrund festgestellten wissenschaftlichen Fehlverhaltens eingeleitet.“ (Medieninformation vom 9. April)

Die jüngsten Statements im Überblick:

14. November 2013
„Nach tatsächlicher und rechtlicher Würdigung der Stellungnahme von Dr. Marc Jan Eumann hat das Rektorat der TU Dortmund durch Beschluss vom 30. Oktober 2013 an seiner Einschätzung vom 18. Juli 2013 festgehalten und beschlossen, die Angelegenheit an den Fakultätsrat der Fakultät Kulturwissenschaften weiterzuleiten, damit dieser zuständigkeitshalber prüft, ob die Fakultät ein Verfahren zur Aberkennung des Doktorgrades einleitet. Im Zuge des Verfahrens zur Sicherstellung guter wissenschaftlicher Praxis im Fall Eumann hatte das Rektorat am 18. Juli 2013 ein ‚erhebliches wissenschaftliches Fehlverhalten‘ von Dr. Eumann im Zusammenhang mit seinem Promotionsverfahren festgestellt. Dieser Beurteilung zugrunde lagen ein externes Rechtsgutachten sowie der Bericht der Kommission zur Sicherstellung guter wissenschaftlicher Praxis, in der Dr. Eumann bereits jede Gelegenheit zur Stellungnahme hatte.
Im Anschluss wurde Dr. Eumann vor Weiterleitung der Angelegenheit an den Fakultätsrat der Fakultät Kulturwissenschaften noch einmal Gelegenheit zu einer Stellungnahme gegeben. Diese Stellungnahme erfolgte am 16. August 2013. Auch nach tatsächlicher und rechtlicher Würdigung dieser Stellungnahme hat das Rektorat durch Beschluss vom 30. Oktober 2013 an seiner Einschätzung festgehalten.
Gleichzeitig hat es beschlossen, die Angelegenheit an den Fakultätsrat der Fakultät Kulturwissenschaften weiterzuleiten, damit dieser zuständigkeitshalber prüft, ob die Fakultät ein Verfahren zur Aberkennung des Doktorgrades einleitet. Hierbei ist zu betonen, dass die Feststellung von wissenschaftlichem Fehlverhalten einerseits und ein Verfahren zur Aberkennung des Doktorgrades andererseits zwei unterschiedliche Sachverhalte sind. Diese unterliegen unterschiedlichen Verfahren und Zuständigkeiten innerhalb der Hochschule sowie unterschiedlichen rechtlichen Grundlagen und Wertungen. Des Weiteren ist festzustellen, dass das Rektorat die Fakultät bezüglich deren Entscheidung weder inhaltlich beeinflussen noch anweisen darf und dies auch zu keinem Zeitpunkt getan hat. Die Fakultät prüft nun die Frage, ob ein Verfahren zur Aberkennung des Doktortitels einzuleiten ist, und ob der Doktorgrad gegebenenfalls entzogen wird, unabhängig und eigenständig nach den Regeln der Promotionsordnung und der sonstigen einschlägigen Grundlagen des öffentlichen Rechts.“

9. April 2014 Die Dekanin der Fakultät Kulturwissenschaften teilt mit:
„Nach unabhängiger und eigenständiger Prüfung nach den Regeln der Promotionsordnung und sonstigen einschlägigen öffentlich-rechtlichen Bestimmungen einschließlich intensiver und sorgfältiger Würdigung des Akteninhalts sowie gründlicher Abwägung der durchgeführten persönlichen Anhörungen ist der Fakultätsrat der Fakultät für Kulturwissenschaften in seiner Sitzung vom 9.4.2014 zu dem Ergebnis gekommen, trotz großer Bedenken bezüglich eines wissenschaftlichen Fehlverhaltens Herrn Eumann den Doktortitel nicht abzuerkennen, da eine vorsätzliche Täuschung seitens Herrn Eumann nicht eindeutig belegt werden konnte.“

Ich halte fest: Es bleibt die in diesen offiziellen Verlautbarungen nach wie vor nicht beantwortete Frage, nach welchen Regeln welcher Fassung der Promotionsordnung das Promotionsverfahren für Herrn Eumann überhaupt eingeleitet werden konnte. Solange das nicht geklärt ist, steht „der böse Schein“ im Raum, dass die Fakultät im Fall Eumann selbst im Form von Beihilfe durch Unterlassen an möglichen Täuschungshandlungen des Herrn Eumann beteiligt war, deswegen als befangen angesehen werden müsste und deren Einlassungen zur Sache dann auch als reine Schutzbehauptungen gelesen werden könnten.

siehe zum gesamten Ablauf des Verfahrens aus der Sicht der TU Dortmund:
http://www.tu-dortmund.de/uni/Medien/aktuelles/meldungen/2014-04/14-04-09_eumann/index.html 
 

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