Was Drohnenjournalisten (nicht) dürfen, erläutert viel zu restriktiv:
http://irights.info/artikel/drohnenjournalismus-recht-am-bild-urheberrecht-luftvo-journalistisches-arbeiten/23823
Zur Panoramafreiheit stelle ich fest: Wenn es journalistisch notwendig ist, muss die vom Gesetz nicht vorgesehene eng(stirnig)e Auslegung von § 59 UrhG zurücktreten. Bei Landschaftsaufnahmen aus größerer Höhe sind einzelne Gebäude alsBauwerk Beiwerk zu betrachten. [ http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__57.html ]
http://irights.info/artikel/drohnenjournalismus-recht-am-bild-urheberrecht-luftvo-journalistisches-arbeiten/23823
Zur Panoramafreiheit stelle ich fest: Wenn es journalistisch notwendig ist, muss die vom Gesetz nicht vorgesehene eng(stirnig)e Auslegung von § 59 UrhG zurücktreten. Bei Landschaftsaufnahmen aus größerer Höhe sind einzelne Gebäude als
KlausGraf - am Donnerstag, 14. August 2014, 17:53 - Rubrik: Archivrecht
Anonym (Gast) meinte am 2014/08/14 19:49:
Und bei kleinerer Höhe?
"Bei Landschaftsaufnahmen aus größerer Höhe sind einzelne Gebäude als Bauwerk zu betrachten."
Duden (Gast) antwortete am 2014/08/14 19:53:
Beiwerk
KlausGraf antwortete am 2014/08/14 21:18:
Merci