https://www.dropbox.com/s/s8kam5sxqeoktky/Stellungnahme_Steinhauer_Archiv_Piraten.pdf
Weitere Stellungnahmen auf dem Landtagsserver. Steinhauer wendet sich gegen die Veräußerungsmöglichkeit von Archivgut. Siehe auch
http://archiv.twoday.net/stories/948994023/
Zu den sonstigen Punkten nur zwei kurze Anmerkungen:
§ 9 Abs. 7 ist ein grundsätzlicher Fehlgriff, da sich die entsprechenden Restriktionen ganz offensichtlich auf sensibles zeitgeschichtliches Schriftgut beziehen. Die freie Benutzbarkeit von Werken der sog. Public Domain, siehe etwa Graf 2010
http://archiv.ub.uni-heidelberg.de/artdok/1790/
wird durch das Kopierverbot eingeschränkt. Die Wertung von § 64 UrhG ist aber eindeutig.
Als entschiedener Gegner eines gesetzlichen Anspruchs auf ein Belegexemplar gefällt es mir nicht, dass Steinhauer nur die belegexemplarfreundliche h.M. zitiert. Ich darf auf
http://archiv.twoday.net/stories/97060726/
http://archiv.twoday.net/stories/4898706/ m.w.H.
verweisen.
Das archivische bzw. bibliothekarische Belegexemplarrecht ist ein typisches Beispiel legislativer "Überregulierung".
1. Meines Wissens wurde noch nie ein Belegexemplar eingeklagt. So what?
2. Meines Wissens gibt es keine empirischen Untersuchungen, dass die Belegexemplarforderung nach Erlass einer validen gesetzlichen Grundlage erfolgreicher wäre.
3. Steinhauer übersieht, dass das Vorbild der Pflichtexemplargesetze absolut in die Irre geht, da Adressat ein Benutzer ist, der anders als ein Verleger nicht notwendigerweise über überlassbare Freiexemplare verfügt.
4. Das Hochschularchiv der RWTH lebt sehr gut mit seiner Belegexemplar-BITTE.
Weitere Stellungnahmen auf dem Landtagsserver. Steinhauer wendet sich gegen die Veräußerungsmöglichkeit von Archivgut. Siehe auch
http://archiv.twoday.net/stories/948994023/
Zu den sonstigen Punkten nur zwei kurze Anmerkungen:
§ 9 Abs. 7 ist ein grundsätzlicher Fehlgriff, da sich die entsprechenden Restriktionen ganz offensichtlich auf sensibles zeitgeschichtliches Schriftgut beziehen. Die freie Benutzbarkeit von Werken der sog. Public Domain, siehe etwa Graf 2010
http://archiv.ub.uni-heidelberg.de/artdok/1790/
wird durch das Kopierverbot eingeschränkt. Die Wertung von § 64 UrhG ist aber eindeutig.
Als entschiedener Gegner eines gesetzlichen Anspruchs auf ein Belegexemplar gefällt es mir nicht, dass Steinhauer nur die belegexemplarfreundliche h.M. zitiert. Ich darf auf
http://archiv.twoday.net/stories/97060726/
http://archiv.twoday.net/stories/4898706/ m.w.H.
verweisen.
Das archivische bzw. bibliothekarische Belegexemplarrecht ist ein typisches Beispiel legislativer "Überregulierung".
1. Meines Wissens wurde noch nie ein Belegexemplar eingeklagt. So what?
2. Meines Wissens gibt es keine empirischen Untersuchungen, dass die Belegexemplarforderung nach Erlass einer validen gesetzlichen Grundlage erfolgreicher wäre.
3. Steinhauer übersieht, dass das Vorbild der Pflichtexemplargesetze absolut in die Irre geht, da Adressat ein Benutzer ist, der anders als ein Verleger nicht notwendigerweise über überlassbare Freiexemplare verfügt.
4. Das Hochschularchiv der RWTH lebt sehr gut mit seiner Belegexemplar-BITTE.
KlausGraf - am Freitag, 22. August 2014, 17:19 - Rubrik: Archivrecht
Gast (Gast) meinte am 2014/08/22 23:05:
Weitere Stellungnahmen?
Auf dem Landtagsserver finde ich noch keine weiteren Stellungnahmen.
KlausGraf antwortete am 2014/08/23 02:06:
Da muss man sich aber dumm anstellen
http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/Webmaster/GB_II/II.2/Landtagsdokumentation/Suche/Suchergebnisse_Ladok16.jsp?w=native%28%27%28nummer%2Cdokumentart%2Cdokumenttyp%2Csuchwort%2Cautor+phrase+like+%27%27Archivgesetz%27%27%29%27%29&order=native%28%27DOKDATUM%281%29%2FDescend+%2C+VA%281%29%2FDescend+%27%29&fm=Falls der Link nicht geht, nach archivgesetz suchen ...