Hallo,
ich bearbeite gerade den Bestand eines Gymnasiums.
Wie sind Ihre Erfahrungen hinsichtlich der Sperrfristen? Neben Verwaltungsschriftgut und personenbezogenem Schriftgut habe ich auch viele Abitur-/Reifeprüfungsarbeiten von 1932 bis etwa 1960.
Danke für Ihre Unterstützung!
ich bearbeite gerade den Bestand eines Gymnasiums.
Wie sind Ihre Erfahrungen hinsichtlich der Sperrfristen? Neben Verwaltungsschriftgut und personenbezogenem Schriftgut habe ich auch viele Abitur-/Reifeprüfungsarbeiten von 1932 bis etwa 1960.
Danke für Ihre Unterstützung!
ThomasHk - am Freitag, 11. Mai 2012, 13:47 - Rubrik: Archivrecht
Wolf Thomas (Gast) meinte am 2012/05/11 16:31:
Wie ist denn die Struktur der Akten. Bei Einzelfallakten (Prüfungsakten), sind es wohl personenbezogene Unterlagen. Handelt es sich um eine jahrgangsweise Sammlung der Arbeiten, könnte man mit der Definition, dass sich personenbezogene Akten ihrem Wesen nach, sich auf eine eine natürliche Person beziehen, evt. argumentieren, dass es sich um "Sachakten" handelt. Je nachdem gelten dann die archivgesetzlichen Regelungen.
FeliNo antwortete am 2012/05/11 19:39:
Der HHer Datenschutzbeauftragte hat bei uns (nach Ausnahmeregelung des HHer Archivgesetzes von 1991 zur Aufbewahrung von Schulakten) Prüfungsakten auch dieser Jahrgänge für gesperrt erklären lassen; die Prüfungsunterlagen zwischen '33 und '45 wurden (vermutlich zwischen '45 und '69) dezimiert und sind leider nur noch rudimentär vorhanden. Eventuell kommt es auch woanders deshalb auf die Verordnungslage der jeweiligen Länder an?
KlausGraf antwortete am 2012/05/11 19:49:
Kommt auf die Fragestellung an
Wer sich für die Inhalte von Abiklausuren interessiert, dem man man ganz ohne Sperrfrist mit anonymisierten Kopien weiterhelfen. Oder wenn das zuviel Aufwand ist: eine Sperrfristenverkürzung durchführen mit der Auflage, keine Namen zu verwerten.Gegen die herrschende Meinung zitiere ich mal das BVerfG zu einem Anwaltschriftsatz von Gysi: "Durch die wörtliche Wiedergabe der Berufungsschrift werden über den Beschwerdeführer keine anderen personenbezogenen Daten preisgegeben als die Tatsache, daß er als Verteidiger Havemanns Verfasser dieses Schriftsatzes ist. Inwiefern durch die Veröffentlichung allein dieser Information das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Beschwerdeführers verletzt sein könnte, ist nicht erkennbar."
http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk19991217_1bvr161199.html